0900
Urteile bei Mehrwertdiensten zu Gunsten des Kunden entschieden
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich bei unerklärlichen Rechnungsentgelten immer einen (kostenlosen) detaillierten Einzelverbindungsnachweis vorlegen zu lassen. Unrechtmäßige Rechnungsbeträge, insbesondere Mehrwertdienstforderungen, bräuchen nicht bezahlt werden.
Erfolgte die Anwahl der Mehrwertdienste-Rufnummer aus dem Internet per Dialer, so bestehe eine Entgeltpflicht schon dann nicht, wenn keine 09009xy Nummerngasse verwendet wurde oder wenn das genutzte Dialerprogramm nicht nachweislich bei der Regulierungsbehörde registriert war. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, bestehe nach Auffassung der meisten Gerichte ebenfalls kein Entgeltanspruch, wenn der Kläger einen Vertragsabschluss im Internet zwischen Beklagten und Dienstanbieter nicht konkret nachweisen kann. Nicht bezahlt zu werden brauchen 0190er/0900er-Rechnungsbeträge laut Telekommunikationsgesetz (TKG) dann, wenn mehr als 2,00 - pro Minute oder mehr als 30,00 - pro Anwahl im sogenannten Blocktarif gefordert werden. Dies gelte seit 1.8.2004 auch für Anwahlen vom Handy.
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Am 29. Okt. 2004 unter:
verbraucherschutzStichworte:
KKH erwartet nur geringe Beitragssenkungen bei Krankenkassen »

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