Urteil

Bundesverwaltungsgericht präzisiert Rückübertragung jüdischen Vermögens

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Entschädigungsregelungen für während der NS-Zeit enteignete Juden weiter präzisiert. Ein so genannter globaler Rückübertragungsantrag durch die Jewish Claims Conference (JCC) sei nur dann zulässig, wenn daraus auch ein individueller Anspruch des Geschädigten klar erkennbar ist, urteilten die Richter am Mittwoch in Leipzig. Sie hoben damit das Urteil der Vorinstanz auf.

In dem vorliegenden Fall hatte die JCC Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks in Potsdam geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte geurteilt, dass eine Globalanmeldung ausreiche und das Landesamt für offene Vermögensfragen verpflichtet, das Grundstück zurückzugeben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts muss jedoch aus den von der JCC vorlegten Akten ein individueller Anspruch ersichtlich sein. Zudem müsse die Zuständigkeit des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensragen erkennbar sein. Das Vewaltungsgericht Potsdam mus den Fall jetzt neu verhandeln.

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