Castorprozess
Atomkraftgegnerin gewinnt Klage wegen Polizeikessel
Das Amtsgericht Dannenberg habe nun festgestellt, dass die Freiheitsbeschränkung der Betroffenen rechtswidrig war. Amtsrichterin Staiger habe zwar das Sitzen der Demonstrantin an der Bahnböschung innerhalb der von der Bezirksregierung verfügten Versammlungsverbotszone von 50 m als Ordnungswidrigkeit nach § 29 Versammlungsgesetz eingestuft. Außerdem habe sie eine beabsichtigte Ordnungswidrigkeit nach § 64b Eisenbahnbetriebsordnung festgestellt, weil sie unbefugt die Gleise habe betreten wollen.
Trotz dieser Verstöße sei die Ingewahrsamnahme aber rechtswidrig gewesen, weil die Betroffene Teilnehmerin einer Versammlung war, die entgegen § 15 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes nicht aufgelöst worden sei. Ein Rückgriff auf das allgemeine Länderpolizeirecht sei damit ausgeschlossen gewesen.
Artikel 8 des Grundgesetzes schütze Versammlungen so lange, bis sie ordnungsgemäß von der Polizei aufgelöst werden würden. Bei dem ab Hitzacker unternommenen Spaziergangs habe es sich um eine Versammlung gehandelt, die dem grundrechtlichen Schutz und dem Versammlungsgesetz unterliege. Es sei eine gewollte Zusammenkunft vieler Personen zum Zweck der Meinungsbildung.
Bei der Versammlung, die sich spontan und ohne Veranstalter entwickelt habe, habe es sich nicht um eine zufällige Ansammlung von Personen gehandelt, als diese in Gewahrsam genommen wurden, sondern um ein gemeinsames Auftreten aus einem äußeren Anlaß heraus. Da es keine Informationen über den genauen Zeitpunkt der Durchfahrt des Castortransports bei Hitzacker gegeben habe, sei der momentane Anlass auch nicht planbar gewesen. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfalle die Anmeldepflicht bei Spontanversammlungen, da dies sonst zu einer generellen Unzulässigkeit von Spontanversammlungen führen würde.
Das Dannenberger Amtsgericht hat nach Angaben der Bürgerinitiative festgestellt, dass eine friedliche Spontanversammlung stattfand, die jedoch durch die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung verboten worden ist. Auch von Anfang an verbotene Versammlungen müssten nach Versammlungsgestz ordentlich von der Polizei aufgelöst werden. Diese Auflösung obliege nicht dem Ermessen der Polizeikräfte.
Das Versammlungsrecht schließe eine Ingewahrsamnahme und Einschließung von Personen aus. Allenfalls eine sogenannte "Minus-Maßnahme", wie ein Platzverweis wäre zulässig, solange dieser nicht faktisch stärker in die Rechte der Versammlungsteilnehmer eingreife als es bei einer Auflösung der Fall wäre. Da eine ordnungsgemäße Auflösung der Versammlung unterblieb, sei die Freiheitsbeschränkung der Betroffenen rechtswidrig gewesen.
Das Amtsgericht vertrete auch nicht die Auffassung, dass Bahnanlagen grundsätzlich dem Demonstrationsverbot unterlägen. Die Eisenbahnbetriebsordnung als untergesetzliche Regelung könne nicht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränken. Auch im Bereich von Bahnanlagen sei somit eine Versammlung grundsätzlich rechtlich möglich.
Nach Auffassung der Bürgerinitiative Lüchow Dannenberg "zeigt auch dieser Beschluß deutlich, auf welch fragwürdiger und wackeliger rechtlicher Grundlage seit Jahren die Allgemeinverfügungen bei Castortransporten basieren". Es müsse "endlich aufhören, dass die Kapitalinteressen der Atomindustrie von der Politik an einen Polizeiapparat delegiert auf Kosten unserer Grundrechte durchgeknüppelt werden".
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