Bundesgerichtshof
Widerrufsrecht gilt auch bei eBay-Auktionen
"Das Urteil freut uns, überrascht uns aber keineswegs", sagte Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. In der Vergangenheit haben bereits einige unterinstanzliche Gerichte entschieden, dass es sich bei eBay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des Gesetzes handelt. Der Gesetzgeber hat ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen geschaffen, damit der Verbraucher, der die Ware beim Kauf nicht ansehen und prüfen kann, seine Kaufentscheidung zu Hause in Ruhe überdenken kann. "Es gibt keinen einsehbaren Grund, warum ebay-Käufer diesen Schutz nicht genießen sollen", erklärte die Verbraucherzentrale Sachsen. Ebenso gebe es keinen Grund, weshalb gewerbliche Anbieter, die über eBay verkaufen, besser gestellt werden sollten, als andere Verkäufer, die ihre Waren via Internet anbieten.
Damit der Verbraucher erkennen kann, ob es sich beim Anbieter um einen gewerblichen oder privaten Verkäufer handelt, forderte der vzbv eine Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Anbieter. "Bisher ist oft kaum zu erkennen, ob es sich bei eBay-Angeboten um gewerbliche oder private Händler handelt", Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter Wirtschaftsfragen beim vzbv. Als Orientierung, ob es sich um einen gewerbliche Anbieter handelt, dienen derzeit etwa der Verkauf von Neuware, der Verkauf mehrerer Artikel derselben Sorte, eine hohe Anzahl versteigerter Produkte oder die Registrierung als "Powerseller". Viele Unternehmer versuchen sich durch das Ausgeben als Privatpersonen vor ihren Gewährleistungspflichten und den gesetzlichen Verbraucherrechten zu drücken.
Bis zum BGH geklagt hatte ein Schmuck-Händler, der über eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" "versteigert" hatte. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigerte dann aber Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass der Käufer widerrufen konnte. Denn bei der Internet-Auktion habe der Verkäufer ein bindendes Verkaufs-Angebot gemacht, das der Käufer mit seinem Höchstgebot angenommen habe. Den bei Versteigerungen erforderlichen Zuschlag des Auktionators, der zum Vertragsschluss führt, gebe es im Internet nicht.
Bereits im letzten Jahr entschieden die höchsten Zivilrichter die Frage, wann das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, weil die Kaufsache "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden ist. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die zu liefernde Ware aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Das ist beispielsweise dann so, wenn wie im entschiedenen Streitfall ein Notebook nach Kundenwunsch konfiguriert wird. Der Käufer bekam daher sein Geld zurück.
Noch nicht bis zum BGH vorgedrungen ist die Frage, was passiert, wenn der Verbraucher nicht korrekt vor Vertragsschluss auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird: Nach dem Gesetz beträgt die Widerrufsfrist dann nämlich einen Monat - wenn die Belehrung korrekt, aber zu spät erfolgt - oder sie endet überhaupt nicht - wenn der Verbraucher gar nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert wird. Die Frage ist juristisch eindeutig zu beantworten - doch das waren die beiden anderen Widerrufs-Fälle auch. Da viele Unternehmer gerade im Internet versuchen, Verbraucherrechte zu umgehen, dürfte auch hier irgendwann mit einem Urteil zu rechnen sein.
(Urteil zu Internet-Versteigerungen: BGH, Urteil vom 3. November 2004, VIII ZR 375/03. Urteil zu Kundenspezifikation: BGH, Urteil vom 2. April 2003, VIII ZR 295/01.)
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Am 03. Nov. 2004 unter:
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« Geplante Gaspreiserhöhungen "willkürliche Preistreiberei"
Konfrontation mit den Opfern »

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