Bundesgerichtshof
Auch Kinder unter zehn Jahren haften bei Beschädigung
In einem Fall war ein neunjähriger Junge bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gestürzt und gegen ein ordnungsgemäß am Straßenrand geparktes Auto geprallt. In dem zweiten vom BGH entschiedenen Fall fuhr eine Neunjährige mit ihrem Fahrrad auf einem öffentlichen Parkplatz zwischen parkenden Autos hindurch, verlor das Gleichgewicht, kippte um und stieß mit ihrem Rad gegen einen Pkw.
Der BGH bestätigte nun die Auffassung der Vorinstanzen, wonach ein Kind, das mindestens sieben, aber noch nicht zehn Jahre alt ist, für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich und damit schadenersatzpflichtig sein kann.
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