Sozialstaatsgebot

Gutachter halten Hartz IV in zehn Punkten für verfassungswidrig

Eine von den PDS-Fraktionen in den Landtagen von Brandenburg, Sachsen und Thüringen in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Gesetz zehnfach gegen das Grundgesetz verstößt. Auf keine verfassungsrechtliche Bedenken stößt bei dem Berliner Rechtsanwalt Ulf Wende grundsätzlich die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Dies gelte jedoch nur insoweit, als mit den Neuregelungen die aus dem Grundgesetz folgenden Vorgaben des Sozialstaatsgebots sowie der Grundrechte und grundrechtgleichen Rechte gewahrt werden würden. Genau dies leiste jedoch das Regelwerk des SGB II im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maße. Mit diesem Gesetz nehme der Gesetzgeber klar Abstand vom Sozialstaatsgebot, wie es das Grundgesetz normiert habe.

Zweitens unterschreite die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem vorgesehenen Niveau der Sozialhilfe den Bedarf der Betroffenen und sei deshalb mit dem Grundrecht auf Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar. Insbesondere die mit der Pauschalierung verbundene Abschaffung von Einmal-Leistungen und der nicht mehr vorgesehene Ausgleich von Notlagen steuerten die Betroffenen in eine Situation, in der sie ihren Bedarf nicht mehr decken könnten. Die Regelsätze reichten nicht aus.

Gutachter sieht Verstoß gegen Eigentumsschutz

Auch die Kombination der Verkürzung der Anspruchsdauer auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ohne angemessene Übergangsregelungen sei insbesondere für Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes (Art. 14 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 u. 28 Abs. 1 GG) vereinbar, sofern diese durch diese Regelung schlechter gestellt werden.

Viertens sei auch die Beschränkung der Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die die so genannte 58er-Regelung in Anspruch genommen hätten, mit dem Eigentumsschutz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar.

Wende moniert weiterhin, dass die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die durch die Anrechnung des Partnereinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft weit überwiegend von einem dadurch begründeten Leistungsentzug betroffen sein würden, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3, Abs. 2 u. 3 GG) unvereinbar sei.

Diese Regelung des SGB II zur Hilfebedürftigkeit bei Bedarfsgemeinschaft verstoße auch gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).

Siebtens sei die Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit dem sanktionsbewährten Zwang, jede Arbeit anzunehmen, mit Artikel 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des oder der Betroffenen verlangt werde und diesem oder dieser der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

Verstoß gegen "allgemeine Handlungsfreiheit"

Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sieht der Gutachter wegen des Fehlens privatautonomer Entscheidungsfreiheit in dem sanktionierten Zwang, eine so genannte Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Neuntens sei die derzeitige Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere der zur Antragstellung gehörende Fragebogen, mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 Abs. 1 GG). "Es werden Daten erhoben, die die Bundesagentur für die Bewilligung der Leistungen gar nicht benötigt", so Wende.

Als letzten Aspekt für die Verfassungswidrigkeit von Hartz IV nennt der Gutachter die Ermächtigung zur Pauschalierung der Leistung durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien. Diese stehe auf keiner ausreichend geregelten gesetzlichen Grundlage und sei deshalb mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar.

Die PDS geht mit diesen gutachterlichen Ergebnissen von einer gravierenden Verfassungswidrigkeit der Hartz-Gesetze aus. Die Prüfung habe ergeben, dass die PDS nicht im eigenen Namen Verstöße von Hartz IV gegen das Grundgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann.

Die Partei möchte deshalb den Arbeitslosenverband "darin unterstützen, Betroffene auf ihrem Gang durch die Instanzen bis nach Karlsruhe zu begleiten". Wegen der "Erheblichkeit der Grundgesetzverstöße" und wegen der Vielzahl der von Hartz IV Betroffenen sei es im Interesse des Landes, wenn die Verfahren nicht über Jahre hinweg durch alle Instanzen liefen.

Zeige Deinen Kontakten bei Google und Facebook, dass Dir dieser Beitrag gefällt!