Zum Abschuss freigegeben

Bundespräsident meldet Bedenken gegen Luftsicherheitsgesetz an

Bundespräsident Horst Köhler ist ebenso wie andere Politiker und Manager ständig mit dem Flugzeug unterwegs. Der Bundespräsident hat jetzt große Bedenken gegen Teile des neuen Luftsicherheitsgesetzes angemeldet. Das vom Bundestag im September beschlossene Gesetz erlaubt es der Luftwaffe, von Terroristen gekaperte Passagiermaschinen im Notfall abzuschießen. Nach Angaben des Bundespräsidialamtes vom Mittwoch hat Köhler das Gesetz zwar unterzeichnet, zugleich aber Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Einzelvorschriften geäußert. Damit machte er den Weg frei für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Gesetzes. Vor allem der Abschuss eines Passagierflugzeuges könnte nach Köhlers Auffassung mit dem im Grundgesetz garantierten Recht auf Leben und Menschenwürde unvereinbar sein.

"In letzter Konsequenz erlaubt die Vorschrift des Paragrafen 14 Luftsicherheitsgesetz den Abschuss eines Flugzeuges, das das Leben außerhalb des Flugzeuges befindlicher Menschen bedroht, selbst wenn es mit unbeteiligten Dritten besetzt ist", schreibt Köhler in gleichlautenden Briefen an Bundeskanzler Gerhard Schröder, Bundestagspräsident Wolfgang Thierse und Bundesratspräsident Matthias Platzeck (alle SPD). Der Bundespräsident betonte: "Damit wird Leben zugunsten anderen Lebens geopfert."

"Die Abwägung von Leben gegen Leben ist verfassungsrechtlich unzulässig"

Das Staatsoberhaupt wies darauf hin, dass nach geltendem Verfassungsrecht die Abwägung von Leben gegen Leben als unzulässig eingestuft werde. Zudem meldete Köhler Zweifel an, ob der im Gesetz vorgesehene Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Verfassung sehe dafür außer im Verteidigungsfall nur ein eng begrenzten Rahmen für Not- und Katastrophenhilfe vor, sagte der Bundespräsident.

Seine dennoch erfolgte Unterzeichnung des Luftsicherheitsgesetzes begründete Köhler mit der Gesamtkonzeption des Vorhabens sowie den Aufgaben eines Bundespräsidenten. Anders als das Verfassungsgericht sei er "nicht befugt, ein mir zur Ausfertigung vorgelegtes Gesetz nur teilweise in Kraft zu setzen".

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