Durchsuchung "unverhältnismäßig"
Polizei braucht für Handy-Beschlagnahme richterlichen Beschluss
Eine Beschlagnahme-Aktion sei zudem nur beim Verdacht einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" möglich. Nur dann dürften bei einem Beschuldigten aufgefundene Verbindungsdaten ausgewertet werden, also Einzelverbindungsnachweise der Telefonrechnungen oder im Mobiltelefon oder der SIM-Karte gespeicherte Daten. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind neben Verbrechen wie Mord und Totschlag auch Raub, räuberische Erpressung, Bandendiebstahl, sexueller Missbrauch von Kindern, Menschenhandel und gefährliche Körperverletzung.
Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der sich gegen die polizeiliche Durchsuchung seiner Wohnung mit anschließender Beschlagnahme seines Mobiltelefons richtete, war damit erfolgreich. Die vom Amtsgericht Bonn und Landgericht Bonn gebilligte Maßnahme habe den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, entschied das Verfassungsgericht. Es rügte, die Polizei habe "nicht einmal einen Versuch unternommen", einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Die Aktion sei letztlich "unverhältnismäßig" gewesen.
In dem Bonner Fall hatte sich nach der Durchsuchung der Tatverdacht nicht bestätigt. Die Polizei ermittelte in einer Serie von Einbruch- und Autodiebstählen und hatte den Beschwerdeführer im Visier. Vor dem Haus, in dem er wohnte, war ein Auto mit gestohlenem Kennzeichen aufgefunden worden. Nach dem Hinweis eines anderen Hausbewohners suchte die Polizei am 12. Juni 2003 zunächst gegen 17.00 Uhr den Beschwerdeführer in seiner Wohnung auf. Er stritt eine Verbindung zu dem Auto ab.
Als das Fahrzeug sichergestellt wurde, ergab sich, dass es bei der Diebstahlserie entwendet worden war. Gegen 19.00 Uhr durchsuchte die Polizei dann die Wohnung des Mannes und beschlagnahmte sein Mobiltelefon, um eventuell geführte Gespräche in der Zeit zwischen 17.00 und 19.00 Uhr zu ermitteln. Nach Auswertung der im Handy und der SIM-Karte gespeicherten Daten gab die Polizei das Gerät dem Mann zurück, weil sich der Verdacht gegen ihn nicht erhärtet hatte. (AZ: 2 BvR 308/04 - Beschluss vom 4. Februar 2005)
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