"Eigenschutz vor Fremdnutz"
Karlsruhe verhandelte über Unterhalt für pflegebedürftige Eltern
Insbesondere ging es dabei darum, ob Sozialhilfeträger in solchen Fällen des Elternunterhalts die Kinder dazu verpflichten können, ein zinsloses Darlehen in Höhe der Heimkosten aufzunehmen und zu dessen Sicherung das Grundstück mit einer Zwangshypothek zu belasten. Juristisch gesprochen geht es um die "Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögensstamms".
Der Erste Senat erörterte die Verfassungsbeschwerde einer 1939 geborenen Frau, die vom Landgericht Duisburg in letzter Instanz zur Zahlung von Elternunterhalt in Höhe von rund 63.000 Euro verurteilt wurde.
Die 1995 gestorbene Mutter der Beschwerdeführerin war in den vier Jahren vor ihrem Tod in einem Pflegeheim untergebracht. Da die Einkünfte der Mutter zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichten, hatte zunächst das Bochumer Sozialamt die Kosten von rund 63.000 Euro übernommen. Weil die - nur mit einem niedrigen Einkommen ausgestattete - Tochter aber zur Hälfte Eigentümerin eines Vier-Familien-Hauses ist, hatte die Stadt Bochum sie auf Zahlung von Elternunterhalt in Höhe der Heimkosten verklagt. Das Geld soll laut Duisburger Urteil vom Mai 1996 über ein Zwangsdarlehen in Verbindung mit einer Zwangshypothek auf das Hausgrundstück gesichert werden.
Die Tochter sieht darin einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie. Die auferlegte Unterhaltsverpflichtung überschreite ihre Leistungsfähigkeit und gefährde ihre eigene Altersversorgung. Der Verkehrswert ihres Grundstücksanteils beträgt lediglich rund 125.000 Euro.
Der Unterhalts-Betrag von 63.000 Euro soll als zinsloses Darlehen gewährt werden, das erst nach dem Tod der Tochter zur Rückzahlung fällig wird. Zur Sicherung des Darlehens soll die Frau deshalb ihren hälftigen Anteil an dem Hausgrundstück mit einer Grundschuld von rund 63.000 Euro belasten - diese Geldsumme würde also schließlich an das Sozialamt gezahlt.
Der Anwalt der Beschwerdeführerin sagte in Karlsruhe, das Gesetz erlaube es weder, "ein Zwangsdarlehen einzugehen noch eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen". Damit werde die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin unzulässig beschnitten, weil sie dann "derzeit dieses Grundstück nicht verkaufen könnte". Hier gehe es in Wahrheit um eine "Re-Finanzierung der öffentlichen Hand", sagte Kläger-Anwalt Jörn Hauß weiter.
Beim Elternunterhalt gehe der Gesetzgeber zudem davon aus, dass "Eigenschutz vor Fremdnutz" gehe. Hauß berief sich dabei auch auf die Zoologie: "In der Natur gibt es keine Spezies, bei der die Kinder ihre Eltern durchfüttern", sagte er. Der Prozessvertreter der Stadt Bochum hielt dem entgegen, die Tochter sei "dazu verpflichtet, ihr Vermögen insoweit einzusetzen, dass ihre eigene Leistungsfähigkeit noch gegeben war".
Doch eine Vertreterin der Bundesregierung wies noch auf einen anderen Punkt hin, der die Aufhebung des Duisburger Urteilsspruchs - fernab verfassungsrechtlicher Erwägungen - wahrscheinlich macht: Ein Unterhaltanspruch ist laut Gesetz immer "zeitbezogen". Das heißt: Gegenwärtiger Bedarf muss auch gegenwärtig erfüllt werden. Das Angebot der Stadt Bochum, ein zinsloses Darlehen zu gewähren, sei schlicht "zu spät" gekommen, weil die Mutter schon tot war, sagte Birgit Grundmann, Ministerialrätin im Bundesjustizministerium. Das habe das Landgericht "nicht hinreichend beachtet".
In der Verhandlung wurde zudem bekannt, dass das Bochumer Modell des "aufgedrängten Darlehens" (Verfassungsrichter Udo Steiner) bislang keine Nachahmer in anderen Städten gefunden hat.
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Am 15. Mär. 2005 unter:
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