Autobahn-Maut
Mautkosten werden oft illegal an Verbraucher weitergegeben
Auch wenn die Lkw-Maut staatlich verordnet wurde, bestehe beim Heizölkauf keine gesetzliche Verpflichtung für den Kunden, die Maut bezahlen. Preiszuschläge seien nur dann zu zahlen, wenn sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich mit dem Endabnehmer vereinbart wurden und diese Kosten tatsächlich angefallen seien, sagen die Verbraucherschützer.
In vielen Fällen wiesen die Händler neben der Lkw-Maut noch weitere Zuschläge mit amtlich klingenden Namen wie "GGVS-Zuschlag", "Gefahrgutzuschlag", "ADR-Zuschlag" oder "Energiezuschlag" aus. Diese Zuschläge würden teils mengenabhängig, meist jedoch pauschal erhoben. Auch dafür gebe es keine besondere gesetzliche Zahlungspflicht des Endkunden und keine gesetzliche Grundlage.
Händler würden offenbar "vergessen" bei der Bestellung auf ihre Zuschläge hinzuweisen, so dass der Kunde davon erstmals auf der Rechnung erfahre, kritisiert die Verbraucherzentrale. In diesem Fall könne der Kunde die Zuschläge von der Rechnung streichen. Eine pauschale Mautgebühr sollte zudem nur bezahlt werden, wenn eine Maut tatsächlich angefallen sei. Denn zunehmend erfolge der Öltransport nicht auf Autobahnen, sondern auf Bundesstraßen oder auf dem Wasserwege.
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Am 16. Mär. 2005 unter:
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