Verbraucherschutz

26.000 Internet-Dialer bleiben verboten

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil vom 18. März das Verbot von rund 26.000 0900-Dialern bestätigt. Das Urteil ist von grundlegender Bedeutung, weil es der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gestattet, von Gesetzesverstößen bei einem Teil der Dialer eines Anbieters auf gleichartige Verstöße bei den anderen Dialern des Anbieters zu schließen.

Dialer trennen die normale Internet-Verbindung und bauen statt dessen eine teure Verbindung über eine 0900-Mehrwertdienste-Nummer auf. Sie werden sowohl für seriöse Dienste wie das Bezahlen von Test-Berichten der Stiftung Warentest genutzt als auch für zwielichtige wie Porno-Angebote oder illegale Verbrauchertäuschungen.

Die RegTP hatte sämtlichen der teuren Anwählprogramme eines Anbieters die Registrierung entzogen, weil mehrere der Dialer die Mindestanforderungen an Verbraucherschutz nicht einhielten. So enthielten sie beispielsweise keine "Wegsurfsperre". Diese soll verhindern, dass versehentlich die teure Internet-Verbindung bestehen bleibt, während der Surfer WWW-Seiten besucht, die über das normale Internet kostenlos erreichbar sind.

Das Gericht entschied jetzt, dass die Regulierungsbehörde aus den Verstößen bei den überprüften Dialern schließen durfte, dass auch die anderen Dialer des Anbieters fehlerhaft seien. Sie muss also nicht für jeden einzelnen der 26.000 Dialer den Nachweis einzeln führen - das wäre in Anbetracht der Tatsache, dass manche Anbieter mehrere hunderttausend Dialer registriert haben, ein aussichtsloses Unterfangen. Die Entzug der Registrierung sei im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, begründeten die Richter.

Kosten, die für Verbindungen nicht registrierter Dialer angefallen sind, müssen nicht bezahlt werden. Auf den WWW-Seiten der Regulierungsbehörde können Verbraucher überprüfen, ob der von ihnen genutzte Dialer registriert ist.

Gegen das Urteil ist noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

(Az.: 11 K 7198/04 und 11 K 7199/04, Urteil vom 18. März 2005)

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