Keine "allgemeine" Pflicht
Verwaltungsgericht Köln hält Wehrpflicht weiter für verfassungswidrig
Nur das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz, ein vom Parlament beschlossenes Gesetz wegen eines Verfassungsverstoßes für nichtig zu erklären.
Im Januar diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die neuen Einberufungsregeln allerdings für unbedenklich erklärt und ein vor einem Jahr ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben. Jedenfalls nachdem es nun im geänderten Wehrpflichtgesetz eine gesetzliche Grundlage für die neue Einberufungspraxis gebe, sei diese rechtlich nicht zu beanstanden, hieß es in dem Leipziger Urteil. Das Verwaltungsgericht Köln schloss sich dieser Auffassung aber nicht an.
Nach der neuen Einberufungspraxis sind größere Gruppen von Wehrpflichtigen von vorne herein von einer Einberufung ausgenommen. Dies betrifft u.a. Verheiratete, über 23-jährige und Wehrpflichtige, die mit dem früher geltenden eingeschränkten Tauglichkeitsgrad T 3 gemustert worden sind. Nach Auffassung der Kölner Richter kann deswegen nicht mehr die Rede davon sein, dass die Wehrpflicht allgemein greife, also normalerweise jeden jungen Mann treffe. Aktuell würden nur noch deutlich weniger als die Hälfte der für eine Einberufung in Frage kommenden jungen Männer zum Wehrdienst herangezogen.
Bereits zuvor hatte das Gericht im Eilverfahren entschieden, dass die Kläger ihren Wehrdienst vorläufig nicht antreten müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mehrfach über die Wehrpflicht zu entscheiden. Das Landgericht Potsdam legte etwa den Fall eines Wehrpflichtigen vor, der 1993 den Zivildienst verweigert hatte. Nach drei Jahren intensiver Beratung wiesen die Verfassungsrichter die Vorlage im Februar 2002 jedoch völlig überraschend als unzulässig ab. Im Mai letzten Jahres wies das Gericht ebenfalls aus formalen Gründen eine Verfassungsbeschwerde eines Wehrpflichtigen ab. Dabei betonte es jedoch ausdrücklich und ohne dass dies für die Entscheidung wichtig gewesen wäre, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der Wehrpflicht "offen" sei.
Aktenzeichen: 8 K 15/05 u.a.
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Am 15. Apr. 2005 unter:
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