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Rot-Grün beschließt Ausweitung der DNA-Analyse

Datenschutz

Nach monatelangem Streit hat sich die rot-grüne Koalition auf eine Ausweitung der DNA-Analysen in der Strafverfolgung geeinigt. Künftig müsse bei "freiwillig" abgegebenen DNA-Proben und anonymen Spuren am Tatort kein Richter mehr der Untersuchung der Daten zustimmen, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Mittwoch in Berlin bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs. Außerdem wird der Kreis der Verdächtigen, bei denen ein genetischer Fingerabdruck abgenommen und gespeichert werden darf, auf mögliche Wiederholungstäter bei geringeren Straftaten erweitert. Bisher ist dies nur bei erheblichen Straftaten und allen Sexualdelikten zulässig. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hatte sich entschieden gegen eine Ausweitung ausgesprochen.

Ausgeschlossen bleibe, dass "jeder Ladendieb oder mehrfache Schwarzfahrer gespeichert" wird, unterstrich Zypries. Auch bei möglichen Mehrfachtätern müsse eine "materielle Schwere" der Tat vorliegen. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag behandelt werden und bis Ende des Jahres in Kraft treten.

Eine Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen, wie von der Union und auch Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) gefordert worden war, sieht der Entwurf nicht vor. Die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) zeigte sich daher auch enttäuscht. Es sei nicht nachzuvollziehen, diese Maßnahmen an unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen zu knüpfen.

Ganz anders sehen dies die Datenschützer: Im Gegensatz zu einem normalen Fingerabdruck sei die Gefahr, Unschuldige zu verfolgen, viel höher. Denn jeder Mensch hinterlässt permanent Spurenmaterial z.B. in Form von Hautschuppen oder Haaren. Daher bestehe - auch unter Berücksichtigung der gebotenen vorsichtigen Beweiswürdigung - in erhöhtem Maße die Gefahr, dass Unbeteiligte aufgrund zufällig hinterlassener Spuren am Tatort unberechtigten Verdächtigungen ausgesetzt würden oder dass sogar bewusst DNA-Material Dritter am Tatort ausgestreut werde.

Zudem ließen sich bereits nach dem derzeitigen Stand der Technik aus den sogenannten nicht-codierenden Abschnitten der DNA über die Identitätsfeststellung hinaus Zusatzinformationen entnehmen - etwa Verwandtschaftsbeziehungen, wahrscheinliche Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen, aufgrund der räumlichen Nähe einzelner nicht-codierender Abschnitte zu codierenden Abschnitten möglicherweise auch Hinweise auf bestimmte Krankheiten. Die Feststellung des Geschlechts ist bereits nach geltendem Recht zugelassen. Nicht absehbar sei schließlich, warnen die Datenschützer, welche zusätzlichen Erkenntnisse aufgrund des zu erwartenden Fortschritts der Analysetechniken zukünftig möglich sein würden.

Mit gutem Grund habe daher das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der DNA-Analyse zu Zwecken der Strafverfolgung nur im Hinblick auf die derzeitigen Voraussetzungen einer vorangegangenen Straftat von erheblicher Bedeutung, einer Prognose weiterer schwerer Straftaten und einer richterlichen Anordnung bejaht. Es hat besonders gefordert, dass diese Voraussetzungen auch nach den Umständen des Einzelfalls gegeben sein müssen und von der Richterin oder dem Richter genau zu prüfen sind.

Dessen ungeachtet bezeichnete der GdP-Vorsitzende Konrad Freiberg den Entwurf als begrüßenswert, aber nicht weitgehend genug. Zwar erleichterten die Neuregelungen die polizeiliche Arbeit, es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum der genetische mit dem herkömmlichen Fingerabdruck nicht rechtlich gleichgestellt worden sei. Die Ängste von Datenschützern seien unbegründet. Die Polizei wolle über die reine Identitätsfeststellung hinaus keine weiteren Informationen aus den DNA-Proben gewinnen.

Derzeit sind rund 400.000 Einträge in der Gen-Datei gespeichert. Seit 1998 hat es rund 28.000 Treffer in der DNA-Analyse-Datei gegeben. Dabei kam es nach Auskunft des Justizministeriums zu rund 20.000 Tataufklärungen.