Verbraucher-Nepp
Discounter Lidl wegen Lockvogel-Angeboten verklagt
Weil Lidl sich geweigert habe, künftig auf Lockvogel-Angebote zu verzichten und eine Unterlassungserklärung abzugeben, habe der vzbv die Lidl Dienstleistung GmbH in Neckarsulm jetzt vor dem Landgericht Heilbronn verklagt.
Die nach dem Gesetz unzulässigen nicht wirklich vorhandenen Angebote werden nach Einschätzung der Verbraucherschützer durch kaum vorhandene Sanktionsmöglichkeiten begünstigt. So könnten Verbraucherverbände wie der vzbv zwar eine Unterlassung derartiger Praktiken verlangen und dies im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen. Das Gericht kann aber lediglich die Unterlassung anordnen - was viele Firmen nicht daran hindere, die gleiche Praxis in leicht abgewandelter Form fortzusetzen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht in dem Verhalten von Lidl einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Unternehmen habe die Ware nicht in ausreichender Menge bereitgehalten und dadurch die Kunden in irreführender Weise angelockt. Das UWG verbiete es, für eine Ware zu werben, die "nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist". Als angemessen gelte nach dem Gesetz "im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen".
Das UWG war erst im Juli 2004 nach mehrjähriger Reformdiskussion novelliert und um die Zwei-Tage-Frist ergänzt worden. Der Schutz der Verbraucher ist seit der Novelle ausdrücklicher Gesetzeszweck. Das Gesetz bleibe dennoch lückenhaft, kritisieren die Verbraucherschützer: So blieben Verstöße für die Unternehmen praktisch folgenlos. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, auf Irreführung beruhende Gewinne abzuschöpfen, sei vor Gericht kaum durchsetzbar. Auch die betroffenen Verbraucher sind machtlos: Sie haben derzeit keinerlei Ansprüche, wenn ein beworbenes Sonderangebot nicht verfügbar oder bereits nach einem Tag vergriffen ist. Dies gilt auch dann, wenn ihnen dadurch Anfahrtskosten entstanden sind oder ein preisgünstigeres Angebot der Konkurrenz entgangen ist.
Anders als in fast allen anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland keine Verbraucherschutzbehörde, die bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder bei unlauteren Geschäftsbedingungen aktiv wird. Diese Aufgabe nehmen stattdessen die Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale wahr.
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Am 28. Jun. 2005 unter:
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