Verbraucherschützer raten
Unbestellte Ware weder bezahlen noch zurückschicken
Das Bürgerliche Gesetzbuch befreit Empfänger unbestellt zugesendeter Ware von sämtlichen Ansprüchen des Versenders. "Solche 'Überraschungs'-Päckchen sind ein dreister Versuch abzukassieren", meint Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Betroffene müssen die Ware weder bezahlen, noch sind sie zur Rücksendung oder Aufbewahrung verpflichtet." Die unbestellte Ware dürfe sogar benutzt oder weggeworfen werden. "Der Totalverlust ist eine vom Gesetzgeber gewollte Strafe für Anbieter, die Verbrauchern systematisch Ware zusenden, ohne dass eine Bestellung vorliegt", ergänzt die Verbraucherschützerin.
Darüber hinaus greift ein derart agierender Versender rechtswidrig in die Privatsphäre ein und kann daher von der Verbraucherzentrale zur Unterlassung aufgefordert werden. Das so abgemahnte Unternehmen muss sich schriftlich verpflichten, in Zukunft auf sein gesetzeswidriges Vorgehen zu verzichten.
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Am 28. Jun. 2005 unter:
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