Verbraucherschützer raten

Unbestellte Ware weder bezahlen noch zurückschicken

Unbestellt glieferte Waren brauchen weder bezahlt noch zurückgeschickt werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin. Anlass sind Fälle, in denen ein Hamburger Unternehmen unaufgefordert Päckchen mit Ketten, Glasprodukten und Kosmetikartikeln mit einem Warenwert von angeblich 200 Euro versendet. Obwohl sie nie eine Bestellung getätigt hätten, würden die Empfänger aufgefordert, entweder einen "Schnäppchenpreis" von 39,99 Euro zu zahlen oder die Ware auf eigene Kosten in die Schweiz zurückzuschicken.

Das Bürgerliche Gesetzbuch befreit Empfänger unbestellt zugesendeter Ware von sämtlichen Ansprüchen des Versenders. "Solche 'Überraschungs'-Päckchen sind ein dreister Versuch abzukassieren", meint Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Betroffene müssen die Ware weder bezahlen, noch sind sie zur Rücksendung oder Aufbewahrung verpflichtet." Die unbestellte Ware dürfe sogar benutzt oder weggeworfen werden. "Der Totalverlust ist eine vom Gesetzgeber gewollte Strafe für Anbieter, die Verbrauchern systematisch Ware zusenden, ohne dass eine Bestellung vorliegt", ergänzt die Verbraucherschützerin.

Darüber hinaus greift ein derart agierender Versender rechtswidrig in die Privatsphäre ein und kann daher von der Verbraucherzentrale zur Unterlassung aufgefordert werden. Das so abgemahnte Unternehmen muss sich schriftlich verpflichten, in Zukunft auf sein gesetzeswidriges Vorgehen zu verzichten.

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