Keine Pflicht zum Schuldenmachen
Verfassungsgericht begrenzt Unterhaltspflicht gegenüber Eltern
Das Landgericht hatte eine 66-jährige Rentnerin und Haus-Miteigentümerin dazu verpflichtet, zur Begleichung von Pflegekosten ihrer bereits 1995 gestorbenen Mutter ein zinsloses Darlehen über rund 63.000 Euro aufzunehmen. Dieses sollte sie mit einer ebenso hohen Grundschuld auf ihren Hausanteil - einer Art Zwangshypothek - sichern. Die Rückzahlung des Geldes sollte drei Monate nach ihrem eigenen Tod fällig werden.
Nach den Worten von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier dürfen erwachsene Kinder "zwar nicht gänzlich aus der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern entlassen" werden. Die "besondere Belastungssituation" der mittleren Generation müsse aber beachtet werden. Diese habe meist längst eigene Familien gegründet, sehe sich Unterhaltsansprüchen der eigenen Kinder und Ehepartner ausgesetzt und müsse für die eigene Altersabsicherung sorgen. Dem erwachsenen Kind müsse deshalb ein "angemessener eigener Unterhalt" verbleiben.
Kläger-Anwalt Jörn Hauß sprach von einem "Sieg für die Sandwichgeneration". Der Geschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, Werner Hesse, betonte, die mittlere Generation dürfe nicht überfordert werden. Sie zahle bereits für die alte Generation - etwa durch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und durch Steuern, sagte Hesse. In der mittleren Generation gebe es "nur sehr wenige, die genug Einkommen übrig behalten, um noch direkt ihre Eltern finanzieren zu können". Von den 600.000 Pflegebedürftigen in Heimen seien zwei Drittel auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen.
Der Rechtsdezernent der Stadt Bochum, Hanspeter Knirsch, befürchtet nun "größte Probleme" für die Sozialämter. Durch das Urteil würden "die Möglichkeiten der Sozialhilfeträger, an Vermögen von Unterhaltspflichtigen heranzukommen, eingeschränkt". Es dürfe aber nicht sein, dass "die Sozialhilfeträger die Vergreisung der Gesellschaft bezahlen". Der Gesetzgeber müsse "regulierend eingreifen".
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts verletzt das bundesweit einzigartige Bochumer Modell eines "aufgedrängten Darlehens" die finanzielle Dispositionsfreiheit der Klägerin. Dies entbehre "jeder Rechtsgrundlage". Die Verfassungsbeschwerde der 66-Jährigen - die nur eine geringe Rente bezieht - war damit erfolgreich.
Ihre Mutter war in den vier Jahren vor ihrem Tod in einem Pflegeheim untergebracht. Da die Einkünfte der Mutter zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichten, hatte zunächst das Bochumer Sozialamt die Kosten von rund 63.000 Euro übernommen. Dann aber nahm das Amt die Tochter in Regress, weil sie zur Hälfte Eigentümerin eines Vier-Familien-Hauses ist, in dem sie auch selbst wohnt. (AZ: 1 BvR 1508/96 - Urteil vom 7. Juni 2005)
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Am 07. Jun. 2005 unter:
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