Preisklauseln
Verbraucherschützer raten zu Vorsicht bei neuen Heizstrom-Verträgen
Der Abschluss eines neuen Vertrages führt nach Einschätzung der Verbraucherzentrale zu einer Schlechterstellung der E.ON-Kunden. Verbraucher, die kein Interesse am Abschluss des neuen Vertrages hätten, bräuchten nichts zu unternehmen. E.ON Hanse müsse dann zu den Bedingungen des bestehenden Vertrages weiter den Strom für die Elektrospeicherheizungen liefern. Denn als Monopolist von Stromlieferungen für Elektrospeicherheizungen könne E.ON Hanse den bestehenden Vertrag grundsätzlich nicht selbst kündigen. Der Versorger sei verpflichtet, vertragstreue Kunden zu den Bedingungen des alten Vertrages zu beliefern.
Der bisherige Schleswag Sondervertrag für Elektrospeicherheizungen enthalte beispielsweise eine überprüfbare Preisänderungsklausel, die an die Veränderung der behördlich festzustellenden Kohlekosten geknüpft sei. Dies sei für die Kunden vorteilhaft und schütze vor willkürlichen und nicht nachprüfbaren Preiserhöhungen des Versorgers. Der nun von E.ON Hanse geforderte Abschluss eines "Thermostromvertrages" enthalte dagegen eine für Kunden intransparente Preisanpassungsklausel, in der die Parameter für Preisränderungen für die Kunden nicht überprüfbar seien.
Nachtspeicherheizungen sind umstritten, weil sie als besonders ineffiziente Art der Heizung gelten.
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Am 07. Jun. 2005 unter:
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