Neue Regelung für schadstoffhaltige Abfälle ab 1.7.2005 in Kraft
Chemikalien-Abfall auch verwerten
Bislang konnten solche Abfälle lediglich verbrannt oder deponiert werden. Ihre nutzbaren Bestandteile waren damit für eine weitere Verwendung verloren. Zukünftig können auch Verwertungsverfahren eingesetzt werden, die die nutzbaren Bestandteile solcher schadstoffbelasteten Abfälle wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückführen und damit zur Ressourcenschonung beitragen. Der gesetzliche Vorrang der Verwertung und die chemikalienrechtliche Zielsetzung der Schadstoffausschleusung werden damit in Übereinstimmung gebracht.
Die Bundesregierung trägt mit dieser Neuregelung auch zwei Gerichtsurteilen aus der Vergangenheit Rechnung, die das Verbot des Inverkehrbringens von Asbestabfällen in eine Verwertungsanlage, in der die Asbestfasern zerstört werden, beanstandet hatten.
Die Änderung in § 1 Abs. 2 der ChemVerbotsV wurde im Rahmen des "Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) vorgenommen.