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Auch Discounter-Sonderangebote müssen zwei Tage vorrätig sein

Urteil gegen Lockvogel-Angebote

Auch bei Lidl müssen Sonderangebote mindestens zwei Tage verfügbar sein. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Wie die klagende Wettbewerbszentrale am Montag mitteilte, folgte das Gericht nicht der Argumentation des Discounters, Verbraucher würden ohnehin damit rechnen, dass Lidl-Angebote kurzfristig ausverkauft seien.

Der Verbraucher erwarte gerade nicht, dass er sich weit vor Ladenöffnung in eine Schlange stellen müsse, um als einer der ersten und damit wenigen in den Genuss der Ware zu kommen. Er rechne vielmehr damit, die Ware auch noch am Folgetag und damit innerhalb der gesetzlichen Regelfrist von zwei Tagen zu bekommen.

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb muss der Vorrat an Angebotsware für einen angemessenen Zeitraum kalkuliert sein. Als angemessen gelten in der Regel zwei Tage. Dies gelte für Waren des täglichen Bedarfs, wozu auch das Angebot von Computern in Discountläden zähle. Hiergegen habe Lidl verstoßen, da schon binnen einer Stunde kein Warenvorrat mehr zur Verfügung gestanden habe.

Generell, so das Gericht weiter, könne der Händler zwar dem Verbot entgehen, wenn er nachweise, dass eine kürzere als die gesetzliche Frist angemessen sei oder dass er angemessen disponiert habe, aber sein Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage dann doch nicht gereicht habe. Beides habe Lidl aber nicht dargelegt. Lidl hatte vielmehr eingewendet, der maßgebliche Verbraucher erwarte bei derartiger Discountwerbung nicht, dass die Produkte länger vorrätig seien. Vielmehr rechne er damit, dass diese Ware auch ganz kurzfristig ausverkauft sein könne.

Eine Meinungsumfrage, die diese Ansicht untermauern sollte, ließen die Richter jedoch nicht als Beweis zu. Sie sei methodisch beanstandungswürdig. Hingegen könne das Gericht aus eigener Erfahrung als Verbraucher entscheiden.

Ein Sternchen mit dem Hinweis "Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist" in kleiner Schrift auf einer schmalen Zeile am unteren Rand der Werbeanzeige ließ das Oberlandesgericht nicht ausreichen, um eine Irreführung der Verbraucher von vornherein zu vermeiden. Der Hinweis sei schon nicht Teil des Blickfangs für die Aktionsware und erzeuge nicht die Verbrauchererwartung, dass die Artikel schon nach einer Stunde ausverkauft sein könnten.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2005, Az. 2 U 7/05)