DDR-Erfahrung
Teile des sächsischen Verfassungsschutzgesetzes sind nichtig
Zwar dürfe der Verfassungsschutz auch bei der Organisierten Kriminalität tätig werden, allerdings nur, wenn dies zugleich dem Schutz der verfassungsgemäßen Ordnung im Freistaat diene, erklärte der Vorsitzende Richter des Verfassungsgerichtshofes, Klaus Budewig. Ein Einsatz des Geheimdienstes bei herkömmlicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hingegen sei nicht zulässig. Dies sei vor allem aus den Erfahrungen aus der DDR abzuleiten, wo Polizei und Geheimdienst nur unscharf voneinander abgegrenzt gewesen seien.
Beim Großen Lauschangriff bewerteten die neun Richter die grundrechtlich garantierte Unverletzbarkeit der Wohnung höher als die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Selbst ein "überwiegendes Interesse der Allgemeinheit" müsse dahinter zurückstehen, sagte Richter Budewig. Er wies daraufhin, dass zudem das Abhören einer Wohnung sofort abzustellen oder zu unterbrechen sei, wenn private Gespräche geführt werden.
Das Verfassungsschutzgesetz verstößt nach Ansicht der Richter auch deswegen gegen die Verfassung, weil es dem Geheimdienst die Weitergabe von Informationen an Polizei und Staatsanwaltschaft gestattet, die diese Behörden legal nicht selbst hätten erheben können. Eine ausreichende Kennzeichnung der Herkunft der Daten sei in dem Gesetz nicht vorgesehen, erklärte Richter Budewig.
Das Gericht setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis 30. Juni 2006, um die jetzt als verfassungswidrig eingestuften Gesetzespassagen zu überarbeiten.
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Am 21. Jul. 2005 unter:
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