Urteil
Castor-Blockierer müssen Polizeieinsatz nicht bezahlen
Die beiden Kläger hatten sich im November 2002 an der Bahntrasse Lüneburg-Dannenberg eine Bahnschiene gekettet, um einen Castor-Transport zu behindern. Daraufhin hatten Polizeibeamte des Bundesgrenzschutzes sie durch Aufschneiden der Schiene "befreit" und fortgetragen. Die dadurch verursachten Personalkosten in Höhe von rund 1500 Euro forderte der Bundesgrenzschutz anschließend von den Atomkraftgegnern.
Doch die Castor-Gegner wollten nicht zahlen und klagten. Die Kölner Richter gaben ihnen jetzt Recht. Denn nach den geltenden Gesetzen könnten die Demonstranten nur für von ihnen verursachte "ausscheidbare Mehrkosten" des Polizeieinsatzes haftbar gemacht werden. Das seien solche Kosten, die zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Kosten für den Einsatz entstünden, beispielsweise für die Beauftragung Dritter oder für notwendige Überstunden der Einsatzkräfte. Bei den für die "Befreiung" der Kläger geltend gemachten Personalkosten handele es sich aber nicht um solche Mehrkosten, da die dabei eingesetzten Polizeibeamten ohnehin vor Ort gewesen seien.
Gegen die Entscheidungen sind innerhalb eines Monats Anträge auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
(VG Köln, Az. 20 K 490/04 und 20 K 3167/04)
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Am 25. Jul. 2005 unter:
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