Bundesverfassungsgericht
Vorbeugende Telefon-Überwachung ist verfassungswidrig
Ein Richter hatte gegen das niedersächsische Gesetz, das seit 2003 gilt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Seine Karsruher Kollegen gaben ihm nun recht. Denn das Gesetz sah vor, dass die Polizei ohne konkreten Tatverdacht Telefone abhören darf. Dabei durften nicht nur Personen überwacht werden, "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden", sondern auch "Kontakt- und Begleitpersonen" dieser Menschen.
Der Kläger hatte argumentiert, das Fernmeldegeheimnis sei verletzt, weil seine Telefongespräche heimlich abgehört und aufgezeichnet werden könnten, obwohl er unbescholten sei und ohne dass gegen ihn der Verdacht einer Straftat bestehe oder von ihm eine Gefahr ausginge. Auch sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei verletzt. Ferner verletze die Regelung die Rechtsweggarantie, also das Recht, jede Entscheidung einer Behörde von einem Gericht überprüfen zu lassen. Denn die Überwachung werde dem Betroffenen nicht mitgeteilt und könne auch nicht bemerkt werden.
Die Verfassungsrichter nahmen in ihrem Urteil die Regelung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auseinander:
Das Gesetz setze keine konkreten Vorbereitungen für eine Straftat voraus. Es genüge statt dessen die Annahme, dass jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde. Das Gesetz enthalte keine einschränkenden Tatbestandsmerkmale, die harmloses Verhalten von potentiellen Straftaten abgrenzen. Die Ausrichtung auf "Straftaten von erheblicher Bedeutung" trage nicht zu einer Präzisierung bei, so die Richter. Dieses Tatbestandsmerkmal biete keine Anhaltspunkte dafür, wann ein Verhalten auf die künftige Begehung solcher Straftaten hindeute.
Nicht eindeutig sei ferner die Erlaubnis zur Überwachung von "Kontakt- oder Begleitpersonen". Zu der Unsicherheit, wer als potenzieller Straftäter in Betracht komme, trete hier die Unklarheit, die mit dem Begriff der Kontakt- oder Begleitperson verbunden sei. Nach der gesetzlichen Definition sei dies jede Person, die mit dem potentiellen Straftäter so in Verbindung steht, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden könnten. Wann dies der Fall sei, lasse das Gesetz aber offen.
Die Überwachungs-Erlaubnis sei auch insgesamt unverhältnismäßig. Durch die Überwachung ließen sich Einblicke insbesondere in das Kommunikationsverhalten, das soziale Umfeld sowie persönliche Gewohnheiten der überwachten Person gewinnen. Dieser schwere Eingriff sei nur dann zulässig, wenn das Interesse der Allgemeinheit an dieser Grundrechts-Einschränkung überragend wichtig sei. Doch das Gesetz spricht nur von nicht näher eingegrenzten Tatsachen, die die Annahme einer künftigen Straftat rechtfertigen.
Das Gesetz enthalte auch keine hinreichenden Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden. Die Verfassungsrichter betoten zwar, für die Telefonüberwachung gälten nicht die gleichen Anforderungen wie an einen sogenannten Großen Lauschangriff, bei dem die Wohnung abgehört wird. Doch sei die Telefon-Überwachung allenfalls bei einer besonders starken Gefährdung eines besonders wichtigen Rechtsguts hinzunehmen. Es müsse zudem konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren Bezug zur zukünftigen Begehung der Straftat geben. Erforderlich seien auch Sicherungen, dass intime Gespräche nicht verwertet und dass sie unverzüglich gelöscht würden, wenn sie ausnahmsweise doch abgehört worden seien.
Datenschützer wie der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein Thilo Weichert begrüßten das Urteil. Zwar hätte jedem grundrechtssensiblen Politiker schon vor dieser Entscheidung bewusst sein können, dass bei der Telefonüberwachung im Vorfeld von konkreten Gefahren und Straftaten ganz enge Grenzen zu setzen seien, sagte Weichert. Diese Erkenntnis habe aber Niedersachsen und einige weitere Länder nicht daran gehindert, weit über das vom Grundgesetz Erlaubte hinauszugehen und verfassungswidrige Polizeigesetze zu verabschieden oder solche zu fordern. Weichert begrüßte, dass das Bundesverfassungsgericht auch in Zeiten der Angst vor Terrorismus klar und rational abwägend argumentiert habe.
"Es geht nicht an, mit der Terrorismusbekämpfung zu argumentieren und dann gravierende Grundrechtseingriffe wegen des Verdachts von Ladendiebstahl zuzulassen", sagte Weichert. Das Urteil gebe einige Hinweise darauf, dass die aktuell vom EU-Rat und der EU-Kommission vorgeschlagene Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verbindungdaten mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, forderte, alle Überwachungs-Gesetze zu überprüfen, beispielsweise die Befugnis des Zollkriminalamts zur präventiven Telekommunikationsüberwachung oder die Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur akustischen und visuellen Wohnraumüberwachung. Auch hier seien die Vorgaben des Verfassungsgerichts zu beachten.
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Am 27. Jul. 2005 unter:
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