Sozialgericht Dresden
Unklarheit im Gesetz darf nicht zu Lasten Arbeitsloser gehen
Die Richter hatten den Fall einer 50-jährigen Zahntechnikerin zu entscheiden. Die Frau hatte im Februar 2004 eine bis Ende Juni befristete Stelle angetreten und dies der Arbeitsagentur auch mitgeteilt. Am 1. Juni meldete sie sich wieder arbeitssuchend. Zu spät, wie die Behörde entschied, und kürzte ihr die Zahlungen um monatlich 210 Euro. Die Frau hätte sich am 1. April wieder arbeitssuchend melden müssen.
Das Dresdner Gericht entschied jedoch, die Kürzung sei rechtswidrig, da die Meldefrist im Gesetz unklar formuliert sei. "Einen Laien mit der Kürzung des Arbeitslosengeldes zu bestrafen, weil er das Gesetz nicht versteht, ist in dieser Situation nicht angemessen", begründete die Vorsitzende Richterin Ursula Pfeufer. (AZ: B 7a AL 50/05 R; Urteil vom 16. August 2005)
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Am 13. Sep. 2005 unter:
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