Weniger "zügig" studieren
Verfassungsgericht erschwert BAföG-Streichung nach Fach-Wechsel
Zur Begründung hieß es, der Mediziner sei in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt worden. Er sei gegenüber jenen Studenten benachteiligt worden, die ohne Anrechnung der im ersten Studienfach erbrachten Leistungen zum Beginn des dritten Fachsemesters in ein ganz anderes Studienfach wechseln. Dem Beschwerdeführer waren jedoch im Zahnmedizin-Studium erbrachte Leistungen angerechnet worden, weshalb er in der Humanmedizin in das dritte Fachsemester eingereiht worden war. Ein Wechsel in sein Wunschstudium sei ihm allein wegen der dort vorhandenen Zulassungsbeschränkung erst nach dem vierten Semester gelungen, betonte das Verfassungsgericht.
Der Fall wurde noch nach der alten BAföG-Regelung beurteilt. Demnach war die Förderung einer anderen Ausbildung nur möglich, wenn der Wechsel der Fachrichtung "bis zum Beginn des dritten Fachsemesters" erfolgte.
Die inzwischen geltende neue Regelung ist etwas großzügiger. Sie sieht vor, dass die weitere Förderung möglich ist, wenn der Fachwechsel "zum Beginn des vierten Fachsemesters" erfolgt. Die Karlsruher Richter forderten in jedem Fall eine "verfassungskonforme Auslegung" der Vorschrift. (AZ: 1 BvR 309/03 - Beschluss vom 24. August 2005)
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Am 14. Sep. 2005 unter:
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