Nicht erwerbsfähig

Sozialgerichts-Urteil gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse

Arbeitslose genießen auch dann Krankenversicherungsschutz durch das Arbeitslosengeld II (ALG II), wenn sie möglicherweise nicht erwerbsfähig sind. Dies entschied das Sozialgericht in Dortmund in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Damit untersagte das Gericht der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK), die Pflichtversicherung eines ALG-II-Beziehers zu ignorieren. Der 45-jährige Arbeitslose aus Dortmund hatte im Mai einen Gehirnschlag erlitten und war seitdem in stationärer Behandlung. Die DAK hatte die Übernahme der Kosten verweigert, weil der Arbeitslose nicht erwerbsfähig sei.

Nach Ansicht der Kasse war ihm zu Unrecht ALG II gewährt worden, um die Kosten für die Behandlung auf die DAK abzuwälzen. Für den Mann bestehe deshalb keine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung, vielmehr müssten Sozialhilfeleistungen der Stadt Dortmund zugebilligt werden, hieß es.

Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Zuständigkeitskonflikt der Behörden dürfe "nicht auf dem Rücken des schwerkranken Arbeitslosen ausgetragen werden". Die Krankenversicherungspflicht bestehe während des Bezugs von ALG II kraft Gesetzes. Krankenkassen dürften die Bewilligung von ALG II nicht selbst überprüfen.

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