Gleichbehandlung
Bundesverfassungsgericht kippt Bevorzugung von Müttern im Aufenthaltsgesetz
Die von ihrem Vater vertretene Klage wandte sich dagegen, dass ein bindender Rechtsanspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein in Deutschland geborenes Kind bisher nur dann besteht, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Ob der Vater ein entsprechendes Aufenthaltsrecht hat, ist unerheblich.
Der Zweite Senat erklärte nun die im Streitfall angegriffenen entsprechenden früheren Regelungen des Ausländergesetzes und die Nachfolgeregelung in dem seit dem Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber müsse den Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 beheben. Bis dahin könnten die betroffenen Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden. Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, müssten ausgesetzt werden.
Die angegriffene gesetzliche Vorschrift sei "keine Regelung zum Schutz der Mutter-Kind-Beziehung", betonten die Verfassungsrichter. Der Gesetzgeber vernachlässige darin bislang "sowohl die Sorgerechtslage als auch die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Familien". Diese seien "häufig von gemeinsamer Sorge und häufiger als früher sogar von einer vorrangigen oder ausschließlichen Betreuung des Kindes durch den Vater geprägt". Auch nach dem Familienrecht seien "beide Elternteile gleichberechtigt".
Die vorliegende Sache wurde an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. (AZ: 2 BvR 524/01 - Beschluss vom 25. Oktober 2005)
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Am 25. Nov. 2005 unter:
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