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Verfassungsgericht betont Freiheitsgrundrecht von Angeklagten

"Justiz nach Kassenlage"

Das Bundesverfassungsgericht hat das Freiheitsgrundrecht von Angeklagten betont und zugleich eine bessere personelle Ausstattung der Gerichte angemahnt. Wenn das Ende eines Strafverfahrens wegen eines fehlenden Richters nicht absehbar sei, müsse ein bereits außer Vollzug gesetzter Haftbefehl endgültig aufgehoben werden, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Ein "Versagen des Staates" bei der Ausstattung der Justiz mit den erforderlichen personellen und sachlichen Mitteln könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Auch wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen werde, könne "allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen", betonten die Karlsruher Richter.

Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten Erfolg, dessen Hauptverhandlung wegen des Mutterschutzes der beisitzenden Richterin auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde. Er hatte sich gegen die formale Aufrechterhaltung des Haftbefehls gewandt, der gegen eine Kaution von 200 000 Euro und eine Meldeauflage außer Vollzug gesetzt worden war. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln habe den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt, entschieden die Karlsruher Richter.

Der Mann ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele angeklagt. Die Hauptverhandlung war nach 44 Sitzungstagen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass der Eintritt der Beisitzerin in den Mutterschutz vorhersehbar und kein "schicksalhaftes Ereignis" gewesen sei. Das OLG habe nicht festgestellt, warum der Einsatz eines Ergänzungsrichters nicht in Betracht kam.

Der rechtspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Jerzy Montag, erklärte in Berlin, der Staat habe "die Pflicht, die Justiz so mit Personal und Sachmitteln auszustatten, dass die Grundrechte der Menschen effektiv geschützt" seien. Justiz nach Kassenlage sei in einem Rechtsstaat nicht möglich. Den Landesjustiz- und Finanzministern müssten bei der Karlsruher Entscheidung "die Ohren geglüht haben". (AZ: 2 BvR 1737/05 - Beschluss vom 29. November 2005)