"Marktabschottende Wirkung"

Bundeskartellamt untersagt E.ON Ruhrgas langfristige Gaslieferverträge

Das Bundeskartellamt hat der E.ON Ruhrgas AG in einer förmlichen Untersagungsverfügung mitgeteilt, dass die Gaslieferverträge mit Weiterverteilern in ihrer Kombination von langfristigen Bezugsverpflichtungen und hohem Grad an tatsächlicher jährlicher Bedarfsdeckung gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Amt hat E.ON Ruhrgas eine solche Praxis untersagt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge: "Langfristige Vertragsbindungen von Weiterverteilern haben eine marktabschottende und damit preiserhöhende Wirkung, da sie den Markteintritt neuer Wettbewerber verhindern und dritten Anbietern Liefermöglichkeiten auf Jahre hin entziehen."

Das Bundeskartellamt untersagt E.ON Ruhrgas bereits bestehende langfristige Vereinbarungen mit Weiterverteilern, die mehr als 80 Prozent des tatsächlichen Gas-Vertriebsbedarfs abdecken. Diese Vereinbarungen sind spätestens mit Ablauf des laufenden Gaswirtschaftsjahrs zum 30. September 2006 abzustellen.

Bei dem Abschluss neuer Vereinbarungen mit Regional- und Ortsgasunternehmen sind solche Verträge untersagt, deren Laufzeit vier Jahre überschreitet und deren tatsächlicher Vertriebsbedarf mehr als 50 Prozent beträgt oder deren Laufzeit bei einer Bedarfsdeckung von über 80 Prozent über zwei Jahre hinausgeht.

Das Bundeskartellamt hat dieses Musterverfahren gegen E.ON Ruhrgas eigenen Angaben zufolge geführt, "da es sich um das mit Abstand größte Gasversorgungsunternehmen in Deutschland handelt". Betroffen von der Verfügung seien nur Verträge zwischen E.ON Ruhrgas als Ferngasunternehmen und den als Weiterverteiler tätigen Regional- und Ortsgasgesellschaften, in der Regel Stadtwerken.

E.ON Ruhrgas hat angekündigt, dass das Unternehmen gerichtlich gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts vorgehen werde.

Zeige Deinen Kontakten bei Google und Facebook, dass Dir dieser Beitrag gefällt!