Nur für Bundesbehörden

Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten

Am 1. Januar ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in Kraft getreten. Damit erhält jeder ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes. Dazu gehören neben den Ministerien unter anderem auch die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Unfallversicherungsträger. Der Anspruch auf Informationszugang umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, also sowohl Schriftstücke als auch Daten, die in Computersystemen gespeichert sind.

"Der Anspruch auf Informationszugang stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und macht staatliches Handeln transparenter", sagte der Bundesdatenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte Peter Schaar. Das Informationszugangsrecht biete zugleich der Verwaltung Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Bürgernähe und zur Modernisierung ihrer Arbeitsabläufe. Verschiedene Verbände hatten seit längerem ein Informationsfreiheitsgesetz gefordert. Journalisten und Wissenschaftlern kann es beispielsweise die Arbeit erleichtern. Auch die Anti-Korruptions-Organisation Transparency International forderte ein solches Gesetz. Die dadurch mögliche öffentliche Kontrolle sei ein wirksames Mittel gegen Bestechung.

Der Zugang kann durch Akteneinsicht bei der Behörde, Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder mündliche oder schriftliche Auskunft gewährt werden. Es reicht ein formloser Antrag bei der Behörde, die über die begehrte Information verfügt. Die gewünschten Informationen sind dem Antragsteller so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen. Hierfür können die Behörden Kosten berechnen, die je nach Aufwand maximal 500 Euro betragen können. Einfache Auskunftsbegehren sind dagegen kostenlos.

Nur in Ausnahmefällen darf der Informationszugang ganz oder teilweise verweigert werden, etwa zum Schutz besonderer öffentlicher Belange (z.B. der inneren und äußeren Sicherheit oder der Durchführung von Gerichts- und Ermittlungsverfahren), personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Werden die gewünschten Informationen verwehrt, muss die öffentliche Stelle dies begründen. Gegen ablehnende Entscheidungen sind Widerspruch und Klage möglich.

Die Behörden müssen Verzeichnisse der bei ihnen vorhandenen Informationen, Organisations- und Aktenpläne und andere geeignete Materialien in elektronischer Form allgemein zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt im allgemeinen im Rahmen der jeweiligen Web-Angebote. Das Bundesgesetz gilt allerdings nur für Bundesbehörden. Landes-Informationsfreiheitsgesetze gibt es bisher nur in wenigen Bundesländern.

Jeder kann sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem neuen Gesetz als verletzt ansieht. Diese neue Funktion hat jetzt auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz inne.

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