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EU-Justizminister beschlossen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

Nach Parlamentsvorbehalt

Der Rat der europäischen Justizminister hat am Dienstag in Brüssel die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die so genannte Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Die Justizminister hatten sich bereits am 2. Dezember 2005 auf die Inhalte der Richtlinie verständigt, verschiedene Staaten hatten ihre Zustimmung aber unter Parlamentsvorbehalt gestellt. Mit dem jetzigen Beschluss verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der EU, den Telekommunikationsdiensteanbietern die Speicherung von Telekommunikationsbestands- und –verkehrsdaten aufzuerlegen. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht können die Mitgliedstaaten Speicherungsfristen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren vorschreiben. Künftig soll also gespeichert werden, wer wann mit wem kommuniziert hat.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begründete die EU-Richtlinie mit einer Erleichterung bei der Strafverfolgung. Die Richtlinie sei "ein gutes Beispiel für einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung". Bei der Aufklärung erheblicher Straftaten sei es für die Strafverfolgungsbehörden außerordentlich wichtig, auf Daten zugreifen zu können, die bei Telefon- und Internetverbindungen entstünden und von Telekommunikationsunternehmen gespeichert würden. "Aus diesen Daten können wichtige Hinweise gewonnen werden, zum Beispiel wer wann mit wem Verbindung aufgenommen hat", so Zypries.

Die Darstellung des Justizministeriums zur Speicherpflicht von erfolglosen Anrufversuchen und Mobilfunkverbindungen

"Im Interesse der Freiheitsrechte" habe Deutschland unter anderem "dafür gekämpft", dass "erfolglose Anrufversuche" nicht gespeichert werden müssten, teilte das deutsche Justizministerium mit. In Rede sei die Speicherpflicht von Standortdaten während und am Ende einer Mobilfunkverbindung und Daten bei erfolglosen Anrufversuchen gestanden. "Beides halte ich für unverhältnismäßig und bin daher sehr zufrieden, dass wir die deutsche Position in Brüssel durchsetzen konnten", so Zypries.

An anderer Stelle heißt es in der gleichen Pressemitteilung des Ministeriums aber, dass Verkehrsdaten von "erfolglosen Anrufversuchen" dann gespeichert werden "müssen, wenn die Unternehmen diese Daten ohnehin speichern".

Und auch in Bezug auf die Standortdaten im Mobilfunk relativiert das Ministerium die in der Pressemitteilung nahegelegte Aussage, man habe die Pflicht zur Speicherung von Standortdaten von Mobilfunkverbindungen vollständig verhindert: So "müssen" nach Auskunft des Bundesjustizministeriums Standortdaten im Mobilfunk für den "Beginn" einer Mobilfunkverbindung gespeichert werden.

Justizministerium: Keine "Bewegungsprofile" des Handynutzers zwischen "Beginn" und "Ende" eines Handygesprächs möglich

Da neben dem "Beginn" nicht auch das "Ende" einer Mobilfunkverbindung gespeichert werden müssse, werde "zudem verhindert", dass nachträglich engmaschige Bewegungsprofile der Mobilfunknutzer erstellt werden könnten.

Als zentralen Grund für die jetzt beschlossenen reduzierten Speicherpflichten nennt das Ministerium aber die geringeren "Kosten für die Speicherung", also die Kostenbegrenzung für die Telekommunikationsunternehmen.

Nach Angaben des deutschen Justizministeriums habe man auch mit dafür gesorgt, dass nach dem jetzigen Stand der Richtlinie eine Mindest-Speicherdauer von einem halben Jahr vereinbart worden sei. Andere Mitgliedstaaten hätten "vehement" für eine Mindestspeicherfrist von einem Jahr plädiert, teilte das deutsche Justizministerium mit. Zypries sei daher "sehr zufrieden". Es steht den Mitgliedstaaten allerdings offen, eine Speicherfrist von bis zu zwei Jahren vorzusehen.

Im Bereich des Internets sind den Angaben zufolge neben den Einwahldaten (IP-Adresse und Zeitpunkt) die Verkehrsdaten zu E-Mails und Internettelefonie zu speichern. Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben und auch die besuchten Websites, dürfen - nach der derzeitigen Fassung der Richtlinie - nicht gespeichert werden.