Bundesverwaltungsgericht II

Behörden dürfen Abschiebekosten auf Ausländer übertragen

Die deutschen Behörden dürfen bei der Rückführung abgelehnter Asylbewerber grundsätzlich auch auf die Hilfe ausländischer Sicherheitskräfte zurückgreifen und diese Kosten dann dem Abgeschobenen aufbürden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig. Gegen diese Praxis hatte ein Mann aus dem früheren Jugoslawien geklagt, der 1998 per Flugzeug in seine Heimat abgeschoben worden war.

Dabei wurde der Mann von jugoslawischen Sicherheitsbeamten begleitet. Die dabei entstandenen Kosten von 1230 Euro wollte sich die Grenzschutzdirektion Koblenz nach der erneuten, illegalen Einreise des Mannes 1999 von diesem erstatten lassen. Der Mann klagte dagegen und bekam in den ersten Instanzen Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat in seiner Revision die Berufungsurteile aufgehoben und klargestellt, dass die Ausländerbehörde befugt ist, im eigenen Namen die Kosten der Abschiebung vom Ausländer einzufordern. Auch der Einsatz ausländischer Sicherheitskräfte bei der Abschiebung sei grundsätzlich rechtens. Voraussetzung sei allerdings, das eine solche Begleitung auch objektiv erforderlich sei. (AZ: BVerwG 1 C 5.05)

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