Bundesverwaltungsgericht II
Behörden dürfen Abschiebekosten auf Ausländer übertragen
Dabei wurde der Mann von jugoslawischen Sicherheitsbeamten begleitet. Die dabei entstandenen Kosten von 1230 Euro wollte sich die Grenzschutzdirektion Koblenz nach der erneuten, illegalen Einreise des Mannes 1999 von diesem erstatten lassen. Der Mann klagte dagegen und bekam in den ersten Instanzen Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat in seiner Revision die Berufungsurteile aufgehoben und klargestellt, dass die Ausländerbehörde befugt ist, im eigenen Namen die Kosten der Abschiebung vom Ausländer einzufordern. Auch der Einsatz ausländischer Sicherheitskräfte bei der Abschiebung sei grundsätzlich rechtens. Voraussetzung sei allerdings, das eine solche Begleitung auch objektiv erforderlich sei. (AZ: BVerwG 1 C 5.05)
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