Abweichendes Landesumweltrecht
Röscheisen kritisiert "Machtansprüche der Ministerpräsidenten"
Anstelle der bisherigen Rahmengesetzgebung des Bundes bei Naturschutz- und Landschaftspflege, Wasserrecht, Raumordnung und Jagdrecht sollen mit der Föderalismusreform die Länder nach der Verabschiedung von Bundesgesetzen in Form der konkurrierenden Gesetzgebung davon abweichendes Landesrecht erlassen dürfen. Sowohl der Bund als auch die Länder besäßen dann eine Gesetzgebungskompetenz. Ein drohendes "gesetzgeberisches Ping-Pong" solle dadurch vermieden werden, dass der Landesgesetzgeber sechs Monate Zeit hätte, das Bundesgesetz wieder aufzuheben.
Naturschutzring: Rechtsunsicherheit würde ausländische Investoren abschrecken
Die Folge "dieser Parallelgesetzgebung von Bund und Ländern" wäre nach Auffassung des Naturschutzrings "eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die zu großen Hemmnissen für die deutsche Wirtschaft führen und ausländische Investoren abschrecken würde".
Die Öffentlichkeit und nicht zuletzt die Wirtschaft erwarten nach Auffassung Röscheisens statt dessen von einem Umweltgesetzbuch (UGB) die "Zusammenführung und Vereinfachung des zersplitterten Umweltrechts zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland". Abweichungsmöglichkeiten der Länder würden demgegenüber zu "stark differenzierten, hochkomplexen und für die Betroffenen nur schwer durchschaubaren Regelungsverhältnissen" führen.
Der Umweltverband fordert daher einen einheitlichen Kompetenztitel des Bundes "Recht des Umweltschutzes" ohne Erforderlichkeitsklausel und Abweichungsrechte der Bundesländer.
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Am 03. Mär. 2006 unter:
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