Todesurteile

Karlsruhe bestätigt pauschale Aufhebung von NS-Urteilen

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durfte die Bundesrepublik Deutschland Urteile der NS-Zeit pauschal aufheben statt sie einer Prüfung im Einzelfall zu unterziehen. Gegen das "NS-Aufhebungsgesetz" von 1998 bestünden "keine Bedenken", heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Der Gesetzgeber habe sich "in rehabilitierungswürdigen Fällen für eine pauschale Aufhebung statt für eine Wiederaufnahme der einzelnen Verfahren entscheiden" dürfen, betonten die Karlsruher Richter. Damit scheiterten Angehörige von zwei im Jahre 1944 in Aachen standrechtlich erschossenen Jugendlichen mit dem Versuch, ein Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen.

Diese beiden Todesurteile seien bereits durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege ("NS-Aufhebungsgesetz") aus dem Jahre 1998 aufgehoben, betonte das Bundesverfassungsgericht. Daher sei "kein Raum für Wiederaufnahmeverfahren". Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Angehörigen blieb ohne Erfolg. (AZ: 2 BvR 486/05 - Beschluss vom 8. März 2006)

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