Schülergerichte
Schüler in Sachsen sollen über jugendliche Straftäter richten
Hintergrund sei die Erkenntnis, dass bei straffälligen Jugendlichen eine missbilligende Reaktion von Gleichaltrigen eher zur Besserung des Verhaltens führe als Sanktionen durch Erwachsene, betonte Mackenroth. Vergleichbare Modelle hätten sich bereits in Bayern und Niedersachsen bewährt.
Mackenroth betonte, das Ermittlungsverfahren bleibe in der Zuständigkeit der Staatsanwälte. Sie beurteilten, wann ein Schülergericht aktiv werden könne. Voraussetzung sei, dass der kriminelle Jugendliche und dessen Eltern eine solche Lösung akzeptierten.
Die drei- bis vierköpfigen Schülergerichte haben keine richterliche Kompetenz, können aber in Verfahren zu leichten und mittelschweren Straftaten wie Sachbeschädigung, Diebstahl, Fahren ohne Führerschein und Körperverletzung Sanktionen aussprechen.
Als solche gelten etwa eine vorübergehende Abgabe des Führerscheins oder des Handys, eine Entschuldigung beim Opfer sowie Arbeit für gemeinnützige Zwecke. Danach soll das Verfahren in der Regel eingestellt werden. Die jungendlichen Richter im Alter von 16 bis 18 Jahren werden vor ihrem Einsatz fachlich geschult und von einem Sozialpädagogen betreut.
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Am 18. Apr. 2006 unter:
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