"Mindestmaß an Darlegungsanforderungen"
Durchsuchungs- oder Abhörbeschluss muss Straftat konkret benennen
Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts aus Nordrhein-Westfalen war erfolgreich. Er rügte die gerichtliche Anordnung des Abhörens von Gesprächen mit seinem inhaftierten Mandanten und die Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche. Der Anwalt verteidigte den Chef einer gewalttätigen Zuhälterbande, der zu neun Jahren Haft verurteilt worden war. Das Amtsgericht Köln hielt den Anwalt für verdächtig, nicht versteuerte Einnahmen aus Bordellen für seinen Mandanten entgegengenommen zu haben.
Das Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Abhörmaßnahme und die Durchsuchung der Kanzlei gegen das Recht des Anwalts auf Berufsausübungsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung verstießen. Die für den Geldwäscheverdacht angenommene "Vortat" der Steuerhinterziehung sei im richterlichen Beschluss "nicht einmal ansatzweise beschrieben" worden. Es reiche nicht zu behaupten, Einnahmen seien nicht versteuert worden. Das Amtsgericht hätte benennen müssen, "welche Steuererklärung pflichtwidrig unterlassen oder falsch abgegeben und welche Steuer dadurch verkürzt wurde". (AZ: 2 BvR 950/05 - Beschluss vom 4. Juli 2006)
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Am 19. Jul. 2006 unter:
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« Regierung offenbar für Überwachung von Lafontaine durch Verfassungsschutz
Deutschlands Rohstoff-Versorgung aus Südafrika »

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