"Zwei Wochen zu spät"
Arbeitslose müssen sich auf Job-Angebote sofort bewerben
Im vorliegenden Fall hatte ein 28-Jähriger gegen die Verhängung einer dreiwöchigen Sperrzeit, während der er kein Arbeitslosengeld erhielt, geklagt. Die Bundesagentur ging davon aus, dass der Mann ein Beschäftigungsangebot nicht angenommen hatte, nachdem er eine Bewerbung nicht nachweisen konnte.
Laut Zeugen hatte der junge Mann seine Bewerbung erst mindestens zwei Wochen, nachdem das Beschäftigungsangebot ihn erreicht hatte, abgeschickt. Dies war nach Meinung des Gerichts zu spät. Der Arbeitslose hätte sich sofort mit der ihm genannten Firma in Verbindung setzen müssen, entschieden die Darmstädter Richter. Die Verhängung einer Sperrzeit sei somit rechtens. (Aktenzeichen: AZ L 9 AL 46/04)
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Am 26. Jul. 2006 unter:
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Bundeswehr verlor in Ex-Jugoslawien 45.000 Schuss Handwaffenmunition »

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