"Elternbezogene Gründe"
BGH erweitert Unterhaltsanspruch für ledige Mütter
Zwar sei eine "vollständige Angleichung" an den grundsätzlich unbefristeten Unterhaltsanspruch geschiedener Mütter nicht notwendig. Für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über drei Jahre hinweg müssten bei ledigen Müttern aber auch "elternbezogene" Gründe berücksichtigt werden, nicht nur Gründe des Kindeswohls - wie es bisher im Gesetz fixiert ist. Wenn das Kind etwa aus einer langjährigen nichtehelichen Beziehung stamme, könne dies "einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen".
Im vorliegenden Fall billigte der BGH eine Verlängerung der väterlichen Unterhaltspflicht auf sieben Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes. Für diese Dauer hatte zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig der klagenden Mutter - einer Assistenzärztin - einen Unterhaltsanspruch von rund 1500 Euro monatlich gegen den Kindsvater - einen Zahnarzt - zugesprochen. Die Eltern der heute acht Jahre alten Tochter hatten sechs Jahre zusammengelebt und waren auch verlobt.
Das OLG sprach der Mutter den verlängerten Unterhalt auch deshalb zu, weil die psychisch und körperlich angeschlagene Frau neben der Betreuung des Kindes nur zu einer Halbtagstätigkeit fähig sei. Der BGH bestätigte diese Auffassung und verwarf die Revision des Vaters. (AZ: XII ZR 11/04 - Urteil vom 5. Juli 2006)
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Am 05. Jul. 2006 unter:
justizStichworte:
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