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Ehemalige KZ-Wachmänner können Anspruch auf Kriegsopferrente haben

"Befehlsnotstand"

Das Bundessozialgericht (BSG) billigt ehemaligen Wachleuten in Vernichtungslagern der Nazis unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kriegsopferrente zu. Deutschlands oberste Sozialrichter gaben am Donnerstag der Klage eines 83-Jährigen aus Karlsruhe statt, dem vor sechs Jahren die monatliche Kriegsopferversorgung von 118 Euro entzogen worden war. Das BSG wertete in dem Fall die Bewachung des KZ Auschwitz-Birkenau zwar als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, wollte aber einen "Befehlsnotstand in subjektiver Hinsicht" nicht ausschließen. (Az.: B 9a V 5/05 R)

Die Bundesrichter verwiesen den Fall deshalb zur neuerlichen Prüfung zurück an das baden-württembergische Landessozialgericht. Die Stuttgarter Richter sollen nun klären, ob der Kläger mit zwei erfolglosen Versetzungsgesuchen alles ihm Zumutbare getan hat, um sich dem Dienst in der SS-Wachmannschaft zu entziehen. Der 83-Jährige hatte angegeben, sich nur deshalb nicht intensiver um eine Verlegung an die Front bemüht zu haben, weil seine Vorgesetzten solche Bewerbungen für aussichtslos erklärt hätten.

Seit 1998 kann ehemaligen Wehrmachtssoldaten und SS-Leuten, die im Zweiten Weltkrieg gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, die Kriegsversehrtenversorgung gestrichen werden.

Im aktuellen Fall hatte der Kläger seit 1952 eine Opferrente bezogen, weil er nach der Auflösung des KZ Auschwitz-Birkenau im Januar 1945 noch an der Front eingesetzt worden war und dabei sein rechtes Auge verloren hatte.

Der aus dem heutigen Kroatien stammende Mann war im Oktober 1942 als "Volksdeutscher" zwangsweise zur SS eingezogen worden. In Auschwitz musste er Fluchtversuche an der außerhalb des Lagers gelegenen Rampe verhindern, wo die Deportierten in Güterzügen ankamen und zur Vernichtung oder zum Arbeitseinsatz selektiert wurden. Nach eigener Darstellung hat er selbst keine Häftlinge misshandelt oder getötet.