"Innerstaatliche Fluchtalternative"
Kein Abschiebeschutz für Iraker christlichen Glaubens
Der irakische Staatsangehörige christlichen Glaubens aus Bagdad war den Angaben zufolge im November 1996 nach Deutschland eingereist und wurde als politischer Flüchtling anerkannt, da er wegen seines Asylantrags mit einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins habe rechnen müssen. Als der Abschiebeschutz widerrufen wurde, legte er Klage ein, die zunächst vom Verwaltungsgericht Freiburg und nun auch vom VGH zurückgewiesen wurde.
Nach Auffassung des VGH sind irakische Christen zwar "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Bagdad oder in den Süden des Iraks einer politischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt". Im kurdisch regierten Landesteil im Norden seien sie jedoch hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Der Kläger habe damit eine "innerstaatliche Fluchtalternative". Die Sicherheitslage im Nordirak werde allgemein als "stabil" bezeichnet, und das Verhältnis zwischen Kurden und Christen sei von gegenseitiger Toleranz geprägt.
Ein Abschiebeschutz wegen der allgemein unsicheren Lage, der Gefahr terroristischer Anschläge und der wirtschaftlich schlechten Lebensumstände kommt dem Urteil zufolge nicht in Betracht, da hiervon die gesamte Bevölkerung des Iraks betroffen sei und Baden-Württemberg diesem Umstand durch eine Duldung Rechnung trage. Eine Abschiebung droht dem Kläger trotz des Urteils vorerst nicht. Sein weiterer Aufenthalt in Deutschland ist durch eine Niederlassungserlaubnis gesichert. (AZ: A 2 S 571/05)
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Am 02. Aug. 2006 unter:
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