"Verfassungswidrig und sinnlos"
Datenschützer kritisieren Unions-Forderung nach Videoüberwachung in Zügen
Unionsfraktions-Vize Bosbach sagte, moderne Videotechnik, insbesondere auf Bahnhöfen, habe "auch präventive Wirkung". Gezielte Videoüberwachung und eine stärkere Präsenz von Sicherheitskräften seien notwendig. Zu unterscheiden sei davon aber "der Einsatz im Bahnhof selber und in Zügen". Hier müsse überlegt werden, welche Sicherheitsmaßnahmen "praktikabel und verhältnismäßig" seien.
Bosbach äußerte sich auch zu einer diskutierten Ausweitung von "Personen- und Gepäckkontrollen". Er fürchte, dass sich im Bahnverkehr eine lückenlose Kontrolle - wie im Luftverkehr - "gar nicht realisieren lässt". Damit reagierte er auf eine entsprechende Forderung des CSU-Bundestagsabgeordneten Norbert Geis. Für die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sagte Josef Scheuring, generelle Gepäckkontrollen von Zugreisenden seien "nicht realistisch".
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sagte in Berlin, im Fernverkehr mache es "keinen Sinn, eine Videoüberwachung in den Zügen einzuführen". In Fernzügen gebe es Zugbegleiter und auch die Bundespolizei, "die Gefahren effizienter begegnen können als die Videoüberwachung".
Der oberste Datenschützer sagte, er halte "nichts von einer Totalüberwachung in Bahnhöfen". Eine Videoüberwachung sei "lediglich in gefährdeten Bereichen datenschutzrechtlich vertretbar". Dies werde mit einer Speicherungsdauer von 48 Stunden "auf allen größeren Bahnhöfen, auch in Dortmund und Koblenz" praktiziert.
Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte für Schleswig-Holstein, Johann Bizer, nannte die Forderungen aus der Union "unverhältnismäßig und überzogen". Bizer betonte, dass eine Totalüberwachung verfassungswidrig wäre.
Nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen, Bettina Sokol, kann "Videoüberwachung Anschläge nicht verhindern, sondern allenfalls im Nachhinein zur Aufklärung beitragen". Eine flächendeckende Videoüberwachung wäre "ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung".
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