Quelle nicht genannt

Verfassungsschutz muss nur erwiesenermaßen falsche Akteneinträge löschen

Der Verfassungsschutz muss Akteneinträge nicht auf bloßen unbewiesenen Hinweis eines Betroffenen hin ändern. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. Geklagt hatte ein Luftfahrtingenieur, dem wegen eines Eintrages in seiner Verfassungsschutzakte der Zugang zu Verschlusssachen bei seinem Arbeitgeber verwehrt worden war. Laut Bundesamt für Verfassungsschutz sei der Mann jahrelang Mitglied einer linksextremistischen Vereinigung gewesen, was dieser aber bestreitet. Die Bundesrichter entschieden jetzt, dass ein Anspruch auf Berichtigung des Akteneintrages nur gegeben sei, wenn eindeutig bewiesen sei, dass dieser Eintrag falsch sei.

Dies konnte im vorliegenden Fall aber nicht erreicht werden, da der Verfassungsschutz seine Quelle, auf welcher der Eintrag beruhte, nicht nennen wollte. Der Kläger habe lediglich Anspruch auf einen Vermerk in seiner Akte, dass er den umstrittenen Eintrag anzweifele. Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass ansonsten die Arbeit des Verfassungsschutzes über Gebühr behindert würde. (AZ: BVerwG 3 C 34.05)

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