Strafrecht

Zypries kritisiert Länderpläne zur Einschränkung des Rechtsweges

Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Thüringen haben am 22. September im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur "Effektivierung des Strafverfahrens" vorgelegt. Nach Darstellung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries handelt es sich bei diesen Vorschlägen "um alte, lediglich neu verpackte Vorschläge zur Justizentlastung". Solange die Länder mit der Effektivierung des Strafverfahrens nur Geld in der Justiz einsparen wollten, sei das Projekt zum Scheitern verurteilt. " Effektiver Rechtsschutz" für Bürgerinnen und Bürger müsse das oberste Gebot "aller Reformüberlegungen" sein. Veränderungen in diesem Bereich müssen sich nach Auffassung der Bundesjustizministerin immer an dem "Gebot der Rechtsstaatlichkeit" messen lassen. Das gelte im besonderen Maß bei Grundrechtseinschränkungen im Straf- oder Strafverfahrensrecht. Deshalb seien die Pläne der fünf Bundesländer abzulehnen. meint die Bundesministerin.

Bei Urteilen, die Geldstrafen von bis zu 15 Tagessätzen vorsehen, kann das Berufungsgericht den Angaben zufolge nach geltendem Recht die Annahme der Berufung ablehnen. Diese Grenze wolle der Länderentwurf auf 60 Tagessätze anheben. Damit würde laut Bundesjustizministerium "der Rechtschutz gegen mehr als zwei Drittel aller auf Geldstrafen gerichteten Urteile - sprich etwa 80 Prozent aller nach allgemeinem Strafrecht ergangenen Urteile - massiv beschnitten".

Auch die im Länderentwurf vorgesehene Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens und des "beschleunigten Verfahrens" auf eine Strafandrohung von 2 Jahren (geltendes Recht: 1 Jahr) erscheint Zypries "rechtsstaatlich bedenklich". Die Besonderheiten und Beschränkungen dieser Verfahrensarten seien auf Fälle der kleineren Kriminalität zugeschnitten, "passen aber nicht für eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe, die in Bereiche der mittleren Kriminalität hineinreicht".

Besonders zweifelhaft erscheine, wie in diesen Verfahrensarten bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die nur ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt werden dürfe, die notwendige Erforschung von Persönlichkeit und Tat betrieben werden solle.

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