Kritik an Schornsteinfegergesetz
EU-Kommission macht Druck für den freien Dienstleistungsverkehr
Darin sei in Aussicht gestellt worden, dass ein geändertes Schornsteinfegergesetz im Jahr 2006 in Kraft treten könne. Da der Kommission bislang keine Gesetzgebungsvorlage übermittelt worden sei, habe sie nun entschieden, den nächsten Verfahrensschritt einzuleiten und eine "mit Gründen versehene Stellungnahme" abzugeben. Dabei handelt es sich um die letzte Vorstufe vor einem so genannten Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Deneben unternimmt die EU-Kommission auch weitere Schritte gegen Belgien, Griechenland und Spanien, um die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehrs schrittweise zu erzwingen.
Belgien werde offiziell um eine Änderung der Anforderung ersucht, "der zufolge Fortbildungsunternehmen, die in der französischsprachigen Region Wallonien tätig werden möchten, ihren Hauptsitz in dieser Region haben müssen". Dies verstößt nach Ansicht der Kommission gegen die im Vertrag festgeschriebene Dienstleistungsfreiheit.
Griechenland wird offiziell aufgefordert, im "Get Certified"-Programm festgelegte Bestimmungen für Zertifizierungsstellen zu ändern. "Akkreditierungsstellen müssen in Griechenland Unternehmen, die von der Zertifizierungsstelle bereits bestätigt wurden, Kontrollen vor Ort unterziehen", was in den Augen der Kommission nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49) vereinbar ist.
Obwohl diese Anforderung in gleicher Weise für die griechischen Zertifizierungsstellen gilt, meint die Kommission, dass diese Rechtslage die nicht griechischen Zertifizierungsstellen im Vergleich zu den in Griechenland niedergelassenen Stellen "erheblich benachteiligt".
Die Kommission hat weiterhin beschlossen, ein "Aufforderungsschreiben" an Spanien zu richten, da dieser Mitgliedstaat es versäumt habe, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2006 nachzukommen. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass verschiedene rechtliche Anforderungen des spanischen Gesetzes über private Sicherheitsdienste gegen Bestimmungen des EU-Vertrags über die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit verstießen und nicht mit den Richtlinien über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise vereinbar sind. Dazu zähle etwa die Forderung, dass nur eine juristische Person diese Art von Dienstleistung erbringen dürfe. Spanien habe es bisher unterlassen, seine Rechtsvorschriften in Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zu ändern.
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Am 12. Okt. 2006 unter:
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Unscheidbarkeit der Ehe kann laut BGH verfassungswidrig sein »
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