"Freiheitsgrundsatz"

Untersuchungshaft darf nicht unnötig verlängert werden

Eine Untersuchungshaft darf nicht unnötig in die Länge gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht gab in einem am Montag veröffentlichten Beschluss einer Beschwerde gegen die Verlängerung einer Untersuchungshaft statt. Die Verzögerung war durch Stellenumbesetzungen am verhandelnden Gericht aufgetreten.

Der Beschwerdeführer saß seit September 2005 wegen des Verdachts des Betrugs, der Steuerhinterziehung und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung sollte von Mai bis Juli 2006 stattfinden, wurde wegen Stellenneubesetzungen aber auf Oktober bis Dezember 2006 verschoben. Das Oberlandesgericht (OLG) ordnete daher die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerde dagegen Erfolg. Der Betroffene sei in seinem Freiheitsgrundsatz verletzt worden, da dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, befanden die Karlsruher Richter. Zum Rechtsstaatsprinzip gehöre auch die "Entscheidung in angemessener Zeit". Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. (Beschluss vom 5. Oktober 2006; 2 BvR 1815/06)

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