Recht auf konsularische Unterstützung
Karlsruhe stärkt Rechte ausländischer Beschuldigter
Vor dem Bundesgerichtshof hatten sie vergeblich gerügt, dass türkische Staatsangehörige bei ihrer Festnahme sofort über ihr Recht auf Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsulat belehrt werden müssten. Dies sei in ihrem Fall nicht geschehen. Ihre Angaben aus der polizeilichen Vernehmung hätten deshalb im Strafprozess nicht verwertet werden dürfen. Die Landgerichte Braunschweig und Hamburg hatten ihre Überzeugung von der Schuld der Täter aber unter anderem auf deren Angaben aus der polizeilichen Vernehmung gestützt. In einem Fall ging es um den Mord an einem Braunschweig Bordellbesitzer, im anderen um einen Raubüberfall, bei dem das Opfer durch einen Schuss starb.
Der BGH hatte die Revisionen der beiden Türken mit der Begründung verworfen, das Wiener Konsularrechtsübereinkommen schütze ausländische Beschuldigte "nicht vor eigenen unbedachten Aussagen". Das Bundesverfassungsgericht hob nun diese Entscheidungen des BGH auf, da sie die beiden Kläger in ihrem "Recht auf ein faires Verfahren" verletzten. Der BGH muss nun erneut klären, ob wegen des "Belehrungsfehlers" die gegen die beiden Türken verhängten hohen Haftstrafen aufgehoben werden müssen. (AZ: 2 BvR 2115/01 u.a. - Beschluss vom 19. September 2006)
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Am 25. Okt. 2006 unter:
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