Einsatz am Horn von Afrika
Beteiligung der deutschen Marine am Irak-Krieg
Insgesamt habe allein die Deutsche Marine in dem Seegebiet, das sich vom Roten Meer über die Arabische See bis in den Golf von Oman erstreckt, seit Februar 2002 mehr als 11.000 Schiffe "abgefragt" beziehungsweise "kontrolliert".
Denn Aufgabe der Bundeswehr sei es, "allgemein gesagt, die Seewege zu kontrollieren", schreibt die FAZ. Hierbei geht es offenbar auch um die Sicherung der Rohstoffversorgung und des Welthandels im Allgemeinen. Die Seewege seien "für die Versorgung des Weltmarkts mit Rohstoffen, vor allem Öl, und Gütern von vitaler Bedeutung", schreibt das Blatt. Flottillenadmiral Lange habe während des Besuchs von Jung darauf verwiesen, dass das Einsatzgebiet "die Hauptschlagader des Welthandels" darstelle.
Insofern verfolgt der Einsatz der Bundeswehr am Horn von Afrika Ziele der "alten" Verteidigungspolitischen Richtlinien, wie sie 1992 kurz nach der Deutschen Wiedervereinigung unter dem damaligen Bundesverteidigungsminister Volker Rühe erlassen worden waren. Einer der Ausgangspunkte dieser Richtlinien für die Bundeswehr ist die Wahrung und Durchsetzung der "legitimen nationalen Interessen" Deutschlands. Hierzu zählte zum Beispiel die "Aufrechterhaltung des freien Welthandels und des ungehinderten Zugangs zu Märkten und Rohstoffen in aller Welt".
In der vom späteren Verteidigungsminister Peter Struck am 21. Februar 2003 vorgelegten Neufassung der Verteidigungspolitischen Richtlinien tauchen diese Passagen so deutlich nicht mehr auf. An der Einsatz-Praxis der Bundeswehr hatte die modifizierte Wortwahl aber offenbar nichts geändert.
Der Einsatz am Horn von Afrika ist Teil der so genannten Anti-Terror-Operation "Enduring Freedom". Neben der Deutschen Marine wird das Seegebiet von französischen, einem pakistanischen, einem britischen und drei amerikanischen Schiffen kontrolliert.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2005 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer Unterstützung der US-geführten alliierten Streitkräfte im Krieg gegen den Irak seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut noch das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut sehe "eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen".
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Am 05. Okt. 2006 unter:
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