Grundsatz der Gleichbehandlung
Karlsruhe kippt Anrechnung von Schmerzensgeld bei Asylbewerbern
Bislang zählte im Asylbewerberleistungsgesetz eine Schmerzensgeldzahlung zum anrechenbaren Einkommen und Vermögen von Asylbewerbern - anders als bei Sozialhilfeempfängern. Die Karlsruher Richter sahen dadurch Asylbewerber unzulässig benachteiligt. Es sei mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, dass Asylbewerber Schmerzensgeld für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssten, bevor sie staatliche Leistungen erhielten.
Die Verfassungsbeschwerde eines aus Bosnien-Herzegowina stammenden Mannes hatte damit Erfolg. Er und seine Familie hatten in Deutschland um Asyl nachgesucht und seit März 1995 Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten. Im August 1997 wurden die Ehefrau und ein Kind des Mannes Opfer eines Verkehrsunfalls. Sie erhielten ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 12 700 Euro. Daraufhin lehnte das Landratsamt Tübingen die weitere Gewährung von Asylbewerber-Leistungen für die Familie ab, da das Schmerzensgeld als Vermögen angerechnet und zunächst "verbraucht" werden müsse. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Auffassung bestätigt.
Dem widersprach jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Schmerzensgeld habe "eine Sonderstellung" innerhalb der Einkommens- und Vermögensarten. Es diene dem Ausgleich von Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhielten, und habe "nicht die Funktion eines Beitrags zur materiellen Existenzsicherung". (AZ: 1 BvR 293/05 - Beschluss vom 11. Juli 2006)
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Am 02. Nov. 2006 unter:
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