Schwerverletzte Kläger nicht erfolgreich
Keine Entschädigung für NATO-Opfer
Die Gruppe aus Serbien hatte die Bundesrepublik auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 535.000 Euro verklagt. Bei den Klägern handelt es sich um 17 Schwerverletzte des Angriffs sowie 18 Hinterbliebene der bei dem Bombardement getöteten 10 Menschen. Sämtliche Opfer sind Zivilisten. Der Luftangriff auf die Brücke der 180 Kilometer südöstlich von Belgrad gelegenen 4000-Einwohner-Stadt fand im Krieg gegen Jugoslawien am 30. Mai 1999 auf Grundlage eines NATO-Beschlusses statt.
Die Kläger hatten der Bundesregierung vorgeworfen, ihr Vetorecht in den NATO-Gremien gegen die Auswahl der Brücke als Angriffsziel nicht ausgeübt und zudem den Angriff zweier NATO-Kampfjets durch eigene Luftstreitkräfte unterstützt zu haben. Zwar waren deutsche Flugzeuge an dem Raketenangriff offenbar nicht unmittelbar beteiligt. Ob sie durch Aufklärung, Begleit- oder Luftraumschutz Unterstützung erbrachten, blieb zwischen den Parteien aber umstritten.
Der 3. Zivilsenat des BGH betonte, dass im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Wiedergutmachungsansprüche "nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat" zustünden. Diese völkerrechtliche Lage, von der der BGH bereits in seiner "Distomo-Entscheidung" für die Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs ausging, bestehe "auch heute noch". Der BGH hatte im Juni 2003 entschieden, dass die Bundesrepublik für das SS-Massaker in dem griechischen Dorf Distomo im Jahr 1944 keinen Schadenersatz an die Hinterbliebenen der Opfer zahlen muss.
Der BGH verneinte jetzt auch einen Schadensersatzanspruch aus deutschem Recht. In der Distomo-Entscheidung hieß es, dass bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs deutsche militärische Kriegshandlungen im Ausland keine Amtshaftung der Bundesrepublik begründeten. Ob hieran auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes festzuhalten sei, hat der BGH nun "offen gelassen".
Den deutschen Luftstreitkräften könnten etwaige Amtspflichtverletzungen nur zugerechnet werden, wenn deutsche Dienststellen "über das konkrete Angriffsziel und Einzelheiten des betreffenden Luftangriffs informiert" gewesen wären. Dafür gebe es aber "keine Anhaltspunkte".
Eine Pflichtverletzung deutscher Dienststellen liege auch nicht darin, dass diese vorher daran mitgewirkt haben sollen, dass die Brücke von Varvarin in eine Zielliste aufgenommen worden war. Zu den "militärischen Zielen" zählten traditionell Straßen, Eisenbahnen, Brücken und Fernmeldeeinrichtungen. Die Bundesrepublik habe "darauf vertrauen dürfen, dass ein etwaiger Angriff unter Beachtung des Völkerrechts erfolgen" werde, heißt es im BGH-Urteil. (AZ: III ZR 190/05 - Urteil vom 2. November 2006)
Amnesty bestreitet die Rechtsauffassung des BGH
Die Menschenrechtsorganisation Amnesty international sieht in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine "Missachtung der Entwicklung des Völkerrechts". Entgegen der Argumentation des BGH könnten bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch Einzelpersonen Schadensersatz geltend machen und nicht nur Staaten, so der Völkerrechtsexperte der Organisation, Nils Geißler. "Genau dafür ist zum Beispiel der Internationale Strafgerichtshof geschaffen worden, den die Bundesregierung seit vielen Jahren unterstützt."
Amnesty kritisierte weiterhin, dass der Bundesgerichtshof in seiner Begründung offen gelassen hat, ob Schadensersatz nach dem deutschen Amtshaftungsrechts bestehe. "Mit Blick auf die zunehmenden Auslandseinsätze der Bundeswehr sollte alle diesbezüglichen Zweifel ausgeräumt werden", so Geißler.
Das Oberlandesgericht Köln hatte im Juli 2005 entschieden, dass bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen, die Klage jedoch abgewiesen, weil im konkreten Fall ein schuldhaftes Handeln der Bundesrepublik nicht nachgewiesen werden könne.
Kritik auch von ehemaligem Bundesrichter
Auch der ehemalige Bundesrichter und rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion, Wolfgang Neskovic, hält die Entscheidung seiner ehemaligen Kollegen für falsch. "Das Urteil ist in der Begründung mutlos und in rechtspolitischer Hinsicht ohne Folgewirkungen", so Neskovic.
"Trotz Hilfestellung des OLG Köln in der Vorinstanz hat der BGH die historische Chance verpasst, die rasante Entwicklung des Völkerrechts seit Ende des Zweiten Weltkrieges hin zu einem humanitären Kriegsvölkerrecht mit individuellem Menschenrechtsschutz, die im Strafrecht zur Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs in Rom geführt hat, nun auch im Zivilrecht zu vollziehen", meint der ehemalige Bundesrichter.
Die prinzipielle Anerkennung individueller Schadenersatzansprüche gegen Staaten für Kriegsverbrechen "hätte eine enorme präventive Wirkung entfaltet, sich nicht an völkerrechtswidrigen Kriegen zu beteiligen", so Neskovic. Stattdessen verharre der BGH "auf dem längst überwundenen Stand des archaischen Kriegsvölkerrechts, das als Rechtssubjekte nur die Krieg führenden Staaten kannte".
In dieses "traurige Bild" passe es, dass der Bundesgerichtshof auch bei der Frage, ob die Bundesrepublik aus Amtshaftung Schadensersatz für militärische Kriegshandlungen der Bundeswehr im Ausland schulden könne, "gekniffen hat".
Die NATO-Bombardierung aus der Sicht der Kläger
Vavarin war eines der Ziele des 78tägigen Bombenkrieges gegen Jugoslawien. Der serbische Ort mit etwa 4000 Einwohnern liegt rund 200 Kilometer südlich von Belgrad und ebenso weit entfernt von der Grenze zum Kosovo. Nennenswerte Industriebetriebe, Transportwege oder militärische Einrichtungen gäbe es dort nicht, heißt es in der Klagebegründung.
Am Pfingstsonntag 1999 sei Markttag in Vavarin gewesen, drei Kampfflugzeuge der NATO hätten kurz nach 13 Uhr die Brücke über den Fluß Morava ins Visier genommen, auf der sich zum Zeitpunkt des Angriffs drei Pkw und viele Fußgänger und Radfahrer befunden hätten. Nachdem eine Rakete den Mittelpfeiler getroffen hätte, sei die Brücke mit den Menschen und Fahrzeugen in den Fluß gestürzt.
Nachdem die Rettungsarbeiten begonnen hätten, wenige Minuten nach dem ersten Angriff, sei ein weiteres Flugzeug von der anderen Seite angeflogen und habe zwei weitere Raketen auf die bereits zerstörte Brücke gefeuert.
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