Bundessozialgericht
"Hartz IV" verstößt laut Bundessozialgericht nicht gegen die Verfassung
Geklagt hatte eine 49-jährige Frau aus Lörrach in Baden-Württemberg, der kein Arbeitslosengeld II bewilligt worden war. Die Arbeitsagentur hielt die Frau nicht für hilfebedürftig, da sie zusammen mit ihrem schwerbehinderten Ehemann von dessen Altersrente in Höhe von 928,44 Euro monatlich leben könne.
Klägeranwalt Bernd Wieland griff die zu Grunde liegenden Festsetzungen der Hartz IV-Reformen zum Lebensbedarf als grundgesetzwidrig an. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zur Höhe des Regelsatzes von 345 Euro pro Monat gekommen sei. "Weder das physische noch das soziokulturelle Existenzminimum kann von solch einem Betrag gewährleistet werden", argumentierte er.
Das Gesetz gehe davon aus, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II nach kurzer Zeit wieder von Erwerbsarbeit leben könnten. Angesichts der Arbeitsmarktlage sei das eine "romantische und illusionäre Vorstellung". Dieser Argumentation wollten sich Deutschlands oberste Sozialrichter jedoch nicht anschließen. (Az.: B 11b AS 1/06 R)
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Am 23. Nov. 2006 unter:
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