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Sozialverband sieht im Gegensatz zu Köhler Versicherungsprinzip nicht gefährdet

"Chaotische Verhältnisse"

Das Votum von Bundespräsident Horst Köhler an einer längeren Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld I für langjährige Beitragszahler stößt beim Sozialverband VdK auf Widerspruch. VdK-Präsident Walter Hirrlinger sagte, die entsprechende Forderung aus der Union bedeute keine Schwächung des Versicherungsprinzips. Dieses Prinzip beruhe nämlich darauf, "dass sich die Menschen gegen die Wechselfälle des Lebens versichern sollen, um im Versicherungsfall ein Bezugsrecht zu haben und nicht der Allgemeinheit zur Last zu fallen". Wenn dieser Grundsatz aufgegeben werde, könne "das zu chaotischen Verhältnissen führen", so Hirrlinger.

Hirrlinger sagte, er bewerte deshalb die Vorstöße zu Korrekturen beim Arbeitslosengeld grundsätzlich positiv. Es wäre nach Ansicht des VdK-Präsidenten ein gutes Signal im Sinne sozialer Gerechtigkeit, wenn der CDU-Bundesparteitag nächste Woche in Dresden dieser Forderung des nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers (CDU) zustimmen würde.

Die SPD forderte Hirrlinger auf, ihr Nein zu einer längeren Arbeitslosengeld-Bezugsdauer zu überdenken.

Köhler: "Kein individueller Sparvertrag"

Köhler hatte am Mittwoch gesagt, die Arbeitslosenversicherung sei "kein individueller Sparvertrag". Der Vorschlag, die Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld I nach der Länge der Einzahlungszeit zu staffeln, schwäche das Versicherungsprinzip und damit eine zentrale "Errungenschaft zur Schaffung von Sicherheit in modernen Gesellschaften".

VdK pocht auf Vertrauensschutz für ältere Arbeitslose

Der VdK kritisiert anlässlich der Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV auch, dass ältere Arbeitslose mit ALG II "abgespeist" würden. Der Gesetzgeber lasse Betroffene "am sozialen Rechtsstaat zweifeln". "Damit ist das Vertrauen vieler in den Gesetzgeber erschüttert. Die 400.000 Betroffenen wissen jetzt, dass auf die Politik kein Verlass ist", so Hirrlinger.

Ältere Arbeitslose, die sich nach damaliger Gesetzeslage darauf verlassen hätten, dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit 58 Jahren und nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I bis zum Rentenbeginn eine angemessen Arbeitslosenhilfe erhalten würden, hätten jetzt nur Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Dies sei insoweit nicht nachvollziehbar, als sich seinerzeit die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf verlassen hätten, dass sie nach Ablauf des Arbeitslosengeldes Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbezug erhielten. "Hier hätte der Gesetzgeber für die damals Betroffenen eine Besitzstandsregelung festlegen müssen", so Hirrlinger. "Jetzt werden viele Betroffene am sozialen Rechtsstaat zweifeln, wenn von heute auf morgen lebensnotwendige Gesetzesbestimmungen quasi ersatzlos gestrichen werden."